Sehr geehrte Fragestellerin,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Nach dem Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 13.11.2013 Az: <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=10%20AZR%20848/12" target="_blank" class="djo_link" title="BAG, 13.11.2013 - 10 AZR 848/12: Sonderzahlung - "Mischcharakter"">10 AZR 848/12</a>) sind Stichtagregelungen, wonach der Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Weihnachtsgeld hat, wenn das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt noch ungekündigt fortbesteht, unwirksam, wenn mit dem Weihnachtsgeld auch Verdienste für die Vergangenheit entlohnt werden sollen, wenn das Weihnachtsgeld somit auch Entgeltcharakter hat, mithin auch eine Entlohnung der Leistung für die Vergangenheit darstellt.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Sie einen Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld dann haben, wenn mit dem Weihnachtsgeld auch ihre Dienste für die Vergangenheit mit abgegolten werden.
Bitte prüfen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, was dort zu dem Weihnachtsgeld ausgeführt ist, wie dieses dort bezeichnet wird.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
Königsallee 14
40212 Düsseldorf
Tel: 0211 3559080
Tel: 0211 35590816
Web: http://www.rae-dratwa.de
E-Mail: