Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ein Urlaubsanspruch besteht während der Eingliederungsmaßnahme und generell bei dem Bezug von Leistungen nach SGB II nicht. Insbesondere ist auch das Bundesurlaubsgesetz nicht anwendbar, da es sich bei der Eingliederungsmaßnahme nicht um ein Arbeitsverhältnis im Sinne jenes Gesetzes handelt. Für das SGB II hat das Bundessozialgericht (BSG) dies zwar noch nicht ausdrücklich entschieden, aber für Bezieher von Leistungen nach SGB III (Arbeitslosengeld). Im Einzelnen verweise ich insoweit auf die Begründung jenes Urteils (BSG, Urteil vom10.08.2000, B 11 AL 101/99 R
).
In Bezug auf SGB II verweise ich insoweit zum Beispiel auf den Beschluss des Landessozialgerichts Bayern vom 03.03.2009, Az. L 11 AS 23/09 NZB
, welches zu dem Thema Folgendes ausgeführt hat:
„§ 7 Abs 4a SGB II
bestimmt, dass der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, wenn er ortsabwesend ist. Der zeit- und ortsnahe Bereich ist in der Erreichbarkeitsanordnung der Bundesagentur vom 23.11.1997 bzw. 16.11.2001 geregelt, auf die Abs 4a verweist. Nach § 3 Abs 1 Satz 1 Erreichbarkeitsanordnung ist ein Aufenthalt von bis zu 3 Wochen pro Kalenderjahr außerhalb des Nahbereichs zulässig, wenn der Grundsicherungsträger dem vorher zugestimmt hat. Bei dieser genehmigten Ortsabwesenheit handelt es sich um keinen Urlaub iS des Bundesurlaubsgesetzes, dessen Regelungen nicht gelten. (...)“
Die in § 3 Erreichbarkeitsanordnung (welche nach § 7 Abs. 4
a SGB III auch für Bezieher von Leistungen nach SGB II gilt) normierte Möglichkeit der Freistellung von der Verfügbarkeit, steht demgemäß unter dem generellen Vorbehalt, dass eine Beeinträchtigung der Vermittlungschancen voraussichtlich nicht eintritt:
§ 3 Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs
(1) Erfüllt der Arbeitslose nicht die Voraussetzungen des § 2 Nrn. 1 bis 3, steht dies der Verfügbarkeit bis zu drei
Wochen im Kalenderjahr nicht entgegen, wenn das Arbeitsamt vorher seine Zustimmung erteilt hat. Die Zustimmung darf jeweils nur erteilt werden, wenn durch die Zeit der Abwesenheit die berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird.
Während einer Eingliederungsmaßnahme kann die ARGE demnach die Zustimmung zum „Urlaub“ verweigern, zumal eine solche Maßnahme auch nur ein halbes Jahr dauert.
(auch Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis hätten nach Bundesurlaubsgesetz ein halbes Jahr Wartezeit).
Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 09.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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