Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz ergibt sich, wann ein Makler einen Provisionsanspruch geltend machen kann.
Ist der Makler selbst Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung, stehen ihm keinerlei Ansprüche auf die Provision zu. Das Gleiche gilt in dem Fall, dass eine Gesellschaft Eigentümer, Verwalter oder Vermieter der Wohnung ist und der Makler eine rechtliche oder wirtschaftliche Beteiligung an dieser Gesellschaft besitzt.
Nach § 2 Abs. 1 WoVermRG
steht dem Wohnungsvermittler einen Anspruch auf Entgelt für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume nur zu, wenn infolge seiner Vermittlung oder infolge seines Nachweises ein Mietvertrag zustande kommt.
Ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 WoVermRG
steht dem Wohnungsvermittler nicht zu, wenn
1. durch den Mietvertrag ein Mietverhältnis über dieselben Wohnräume fortgesetzt, verlängert oder erneuert wird,
2. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter, Mieter oder Vermieter der Wohnungsvermittler ist, oder
3. der Mietvertrag über Wohnräume abgeschlossen wird, deren Eigentümer, Verwalter oder Vermieter eine juristische Person ist, an der der Wohnungsvermittler rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist. Das gleiche gilt, wenn eine natürliche oder juristische Person Eigentümer, Verwalter oder Vermieter von Wohnräumen ist und ihrerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt ist.
Vor diesem Hintergrund war Ihre Skepsis bei der Zahlung der Provision begründet.
Die von Ihnen geleistete Provision erfolgte insoweit zu Unrecht. Dieser Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren zum Ablauf des 31.12.2010.
Für die Rückforderung der Provision gelten insoweit die allgemeinen Vorschriften des BGB (vgl. § 5 WoVermRG
), wobei die Vorschrift des § 817 Satz 2 des BGB
nicht anzuwenden ist.
§ 817 (Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten) BGB bestimmt Folgendes:
"War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden."
Sie sind jedenfalls berechtigt, die zu Unrecht geleistete Provision zurückzufordern. Ihr Anspruch ist aus den dargelegten Gründen auch noch nicht verjährt.
Sie können den Vermittler zur Zahlung unter Fristsetzung auffordern. Sollte der Vermittler innerhalb der ihm gesetzten Frist keine Zahlung leisten, können Sie einen Kollegen mit der Durchsetzung Ihres Anspruchs beauftragen.
Die hierfür anfallen RA-Kosten müssten dann ebenfalls von dem Vermittler übernommen werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 06.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
06.12.2009 | 21:53
Wie sicher kann ich mir sein, dass die auf der Rechnung aufgeführte Gesellschaft in wirtschaftlicher Beteiligung mit der Hausverwaltung steht? Ist die selbe Dachorganisation bereits ein ausreichendes Indiz hierfür?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
06.12.2009 | 22:01
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Da der Vertretungsberechtigte der Maklergesellschaft auch Eigentümer Ihrer Hausverwaltung ist, bewerte ich die Erfolgsaussichten des Erstattungsanspruchs mit überwiegend gut.
Der Verwalter ist seinerseits an einer juristischen Person, die sich als Wohnungsvermittler betätigt, rechtlich oder wirtschaftlich beteiligt.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de