Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Als Vater eines minderjährigen Kindes haben Sie grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Umgang mit Ihrer Tochter. Dieses Recht steht auch Ihrer Tochter zu. Die Mutter des Kindes darf den Umgang zwischen Vater und Kind nicht grundlos unterbinden. Ggf. können Sie den Umgang mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen.
Aus dem genannten Umgangsrecht lässt sich meines Erachtens auch ein Anspruch Ihrerseits auf Kenntnisnahme der Zeugnisse des Kindes ableiten. Denn Sie haben ein Recht darauf, zu erfahren wie sich Ihre Tochter schulisch entwickelt. Der Anspruch richtet sich gegen die Mutter des Kindes.
In unterhaltsrechtlicher Hinsicht muss Ihre volljährige Tochter Ihnen gegenüber nachweisen, dass Sie sich nach Eintritt der Volljährigkeit aufgrund einer berufsvorbereitenden Ausbildung nicht selbst versorgen kann. Sie können daher von Ihrer Tochter den Nachweis über den Schulbesuch verlangen, nicht jedoch die Vorlage der Zeugnisse.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Antwort
vonRechtsanwalt Stephan Bartels
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Rechtsanwalt Stephan Bartels
Herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.
Teil 1 - ich kann also nur gerichtlich auf meine Kosten vorgehen?
Teil 2 - Meine Frage zielte aber auf die Kürzung bzw. evt. Einstellung des Unterhalts ab Volljährigkeit hin, wenn ihrerseits keine Nachweise über die Bedürftigkeit selbständig erbracht werden.
Freundliche Grüße
Teil 1 - wenn die Mutter Ihnen das Zeugnis nicht aushändigt, können Sie deswegen nicht die Zahlung des Kindesunterhalts verweigern.
Teil 2 - Wenn Ihre Tochter Ihnen gegenüber nicht nachweist, dass sie nach Eintritt des 18. Lebensjahres aufgrund einer angemessenen Ausbildung nicht selbst für sich sorgen kann, können Sie die Zahlung von Unterhalt verweigern, bis diese Nachweise (Schulbescheinigung)vorgelegt werden.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg