Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Den Gründungszuschuss (57 SGB III) können Sie u.a. erhalten, wenn Sie bis zum Beginn der selbständigen Tätigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) nach SGB III haben (dies scheint ja in Ihrem Fall nach Ihren Angaben gegeben). Der Anspruch auf ALG I muss bei Antragstellung noch mindestens 90 Tage bestehen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass Sie in den letzten 24 Monaten mindestens 12 Monate Beitäge in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben müssen.
Für den Erhalt des Gründungszuschusses müssen zudem die für die angestrebte Selbständigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der zuständigen Behörde dargelegt und nachgewiesen werden. Eine fachkundige Stelle (z.B. die IHK, Banken, Fachverbände) müssen der Arbeitsagentur die wirtschaftliche Tragfähigkeit bescheinigen. Fehlt diese, wird der Gründungszuschuss ebenfalls nicht bewilligt.
Hier können jeweils Versagungsgründe liegen.
Aus ihrer Sachverhaltsschilderung schließe ich, dass Sie zuvor noch keinen Gründungszuschuss (für eine selbständige Erwerbstätigkeit) erhalten haben. Wäre dies allerdings der Fall gewesen, könnten Sie dann in der Regel erst 24 Monate nach Abschluss der ersten Gründungszuschusszahlung einen weiteren Gründungszuschuss beantragen und erhalten. Wie gesagt, ich gehe davon aus, dass dies nach Ihrer Sachverhaltsschilderung hier nicht der Versagungsgrund sein dürfte.
In Ihrem Fall sollten Sie gegen den ablehnenden Bescheid (die Versagung des Gründungszuschusses) zur Rechtswahrung Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids einlegen. Dies sollten Sie auch der Rechtsmittelbelehrung in dem Schreiben entnehmen können. Dem Bescheid wird dann entweder abgeholfen, d.h. Ihrem Antrag auf Gründungszuschuss wird im Grunde entsprochen oder der (ablehnende) Bescheid wird aufrechterhalten. Dann sollte der folgende sog. Widerspruchsbescheid eine umfassende Begründung für die Versagung des Gründungszuschusses geben. Auf dieser Grundlage könnte dann eine Klage vor dem zuständigen Sozialgericht geprüft werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen entsprechend Ihrer Sachverhaltsschilderung eine hinreichende Antwort auf Ihre Frage geben. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung wird und kann hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt