Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts.
Ich weise Sie darauf hin, dass Änderungen des angegebenen Sachverhalts - beispielsweise durch das Weglassen von Tatsachen - die rechtliche Wertung beeinflussen können.
Nach Ihren Angaben hatten Ihre ehemalige Lebensgefährtin und Sie Miteigentum an dem erworbenen PKW.
Die Eigentümerstellung begründet sich hierbei nicht durch die Eintragung im KfZ- Brief, sondern richtet sich nach der tatsächlichen Verfügungsgewalt.
Insofern waren hier auch die Kosten zu teilen.
Nach Ihren Angaben wurden demnach die Kosten für Miete und Auto jeweils gesondert im Außenverhältnis bezahlt und im Folgenden im Innenverhältnis ausgeglichen.
Der Anspruch Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin beschränkt sich somit auf den derzeitigen Wert des PKW bzw. - wie Sie richtig ausführen - die Differenz zwischen laufendem Kredit und erzieltem Erlös beim Händler.
Die Forderungen Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin sind somit - auf der Grundlage Ihrer Angaben und vorbehaltlich einer Prüfung möglicher Unterlagen - unberechtigt.
Sofern Ihre ehemalige Lebensgefährtin für den Corsa 2000,- verlangt, erscheint dies aufgrund des gemeinsamen Autokaufs sowie des tatsächlichen Werts des Auto sehr unrealistisch Ihrerseits.
Sie müsste - für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs - den Wert des Corsas in dieser Höhe beweisen, ebenfalls widerlegen, dass Sie das neue Kfz - welches Sie fast zu gleichen Teilen nutzten- nicht als gemeinsames Eigentum nutzen wollten.
Der Corsa müsste Ihnen hier als Darlehen zur Finazierung des Autokaufs gewährt worden sein, was nach Ihren Angaben sehr unrealistisch erscheint.
Demnach stehen Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin keinerlei Ansprüche mit Ausnahme des oben angeführten Differenzbetrages zu.
Sollte Sie weiter belästigt werden, empfehle ich Ihnen einen Kollegen vor Ort aufzusuchen, welcher den kompletten Sachverhalt überprüfen kann. Dies ist im Rahmen dieser Online- Anfrage nicht möglich.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orieniterung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Günthner
Rechtsanwalt