Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich sind mehrere hintereinander geschaltete Arbeitsverhältnisse mit Befristung möglich. D. h. nach Ihrem ersten befristeten Arbeitsverhältnis haben Sie keinen Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis erworben.
2.
Jede Befristung muß sachlich begründet sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt es für die Beurteilung, ob eine erneute Befristung rechtmäßig sei, ausschließlich auf das vorherige (befristete) Arbeitsverhältnis an. Es sind also nicht alle vorangegangen Arbeitsverhältnisse auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu untersuchen.
Allerdings steigen bei mehrfacher Befristung die Anforderungen an den Befristungsgrund. D. h. je mehr Anschlußbefristungen erfolgt sind, desto mehr werden sich die Anforderungen an den Befristungsgrund erhöhen.
Eine "Regel", daß nur zwei Befristungen zulässig seien, gibt es nicht.
Kleiner Exkurs: Lehrer werden in NRW befristet auf ein halbes Jahr eingestellt. Auch eine zwölfmalige (!) Befristung wird als zulässig erachtet. Nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses müssen sich die Lehrer um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Nachfrage vom Fragesteller
06.12.2008 | 23:19
Guten Abend Herr Raab,
sind Sie sicher, dass sich Ihre Antowort auf das niederländische Arbeitsrecht bezieht?
Welche Antwort können Sie mir bezüglich einer Abfindungszahlung geben?
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
08.12.2008 | 12:28
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Ich hatte Ihre Anfrage so verstanden, daß Sie für eine deutsche Firma tätig seien, die einen Auftrag in den Niederlanden auszuführen hatte. Demzufolge bezieht sich meine Stellungnahme auf deutsches Recht.
2.
Grundsätzlich sind nach niederländischem Recht befristete Arbeitsverhältnisse zulässig. Die Höchstdauer beläuft sich auf 36 Monate. Ist die Befristung, die auch begründet sein muß, beendet, ist eine einmalige Verlängerung um höchstens 3 Monate zulässig. Einer gesonderten Kündigung des befristeten Arbeitsverhältnisses bedarf es, wie auch nach deutschem Recht, nicht.
Wird nach dem Ende der Befristung ohne Widerspruch weiter gearbeitet, gilt nach niederländischem Recht ein neuer befristeter Vertrag mit der gleichen Laufzeit, wie der vorherige Vertrag. Allerdings darf dieser neue befristete Vertrag nicht länger als 1 Jahr dauern.
Maximal dürfen, und hier besteht eine Abweichung zu deutschem Recht, drei befristete Verträge nacheinander abgeschlossen werden. Zwischen dem Abschluß der befristeten Verträge darf keine längere Pause als von 3 Monaten liegen. Wird ein vierter Vertrag abgeschlossen, so handelt es sich "automatisch" um einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Gesamtdauer der befristeten Verträge einschl. eventueller Pausen einen Zeitraum von 36 Monaten überschreitet.
3.
Sie haben also zwei befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von 24 Monaten. Die Beendigung, die jetzt erfolgt ist, ist damit rechtmäßig mit der Folge, daß ein Anspruch Ihrerseits auf eine Festanstellung bzw. eine Abfindungszahlung nicht besteht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt