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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage geschrieben am 11.02.2013 11:11:16
Anspruch auf ALG1 nach Beendung einen befristeten Schweizer Arbeitsvertrages
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht
| Einsatz: € 35,00
beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu Ihren Fragen:
Zu Frage 1.
„Wenn der befristete Schweizer Arbeitsvertrag beendet ist, habe ich dann einen Restanspruch in Deutschland (kehre zu meinem Wohnsitz zurück) auf ALG1 aus dem oben genannten bewilligten Anspruch, ohne dass eine Zwischenbeschäftigung in Deutschland erforderlich ist, weil ich evtl. unechter Grenzgänger bin (der Wohnsitz bleibt während des befristeten Vertrages innerhalb Deutschlands, ich werde höchstens einmal während des befristeten Vertrages meinen Wohnsitz aufsuchen können)?
1a.
Beträgt dieser Restanspruch dann ca. 7 ½ Monate in der gleichen Leistungshöhe wie jetzt?
1b.
Wie lange kann ich auf diesen Restanspruch zurückgreifen?"
Antwort auf Frage 1. u.1a+b:
Ja, Sie haben, wenn der befristete Schweizer Arbeitsvertrag beendet ist, einen Anspruch auf ALG I. Sie sind sog. unechter Grenzgänger iS d Merkblatts 20 der Agentur für Arbeit, Punkt 3.2.2.
Dies hat Relevanz für
1. eine ERHÖHUNG der ANSPRUCHSDAUER
und
2. der ERHÖHUNG DER HÖHE des ALG I.
Das ausländische Arbeitsentgelt wird bis zur Beitragsmesssungsgrenze/West berücksichtig. Ihr Anspruch dürfte sich also, wenn Sie in der Schweiz mehr verdienen, als Sie vor Ihrer bisherigen ALGI-Beantragung erwirtschaftet haben, erhöhen (s. d Merkblatt 20 der Agentur für Arbeit, Punkt 3.4 unten auf der Seite)
Sie müssen dann aber eine erneute ALGI-Beantragung vornehmen.
Auf Ihre Frage „Wie lange kann ich auf diesen Restanspruch zurückgreifen?"
Siehe d Merkblatt 20 der Agentur für Arbeit, Punkt 3.5., wonach Ihr ursprünglicher Restanspruch iHv ca. 7 ½ Monate ohnehin erst nach 4 Jahren verjährt, gerechnet seit seinem Entstehen.)
Zu Frage 2.:" Oder ergibt sich eine neue Errechnungsgrundlage für einen neuen Anspruch auf welcher Basis?"
Antwort: Ja, neue Errechnungsgrundlage, s. oben
Zu Frage 3.:
„ Der zukünftige Arbeitgeber hat mir ja eine Arbeitsbescheinigung auszustellen. Müsste das nicht die Bescheinigung PDU1 sein? Der zukünftige Arbeitgeber erwähnt E301. „
Antwort:
Bescheinigung PDU1
s. auch unter http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordrucke/A07-Geldleistung/Publikation/Anschriften-auslaend-Staaten-zur-Anforderung-von-PD-U1-bzw-E-301.pdf
dort Seite 8
Ich weise abschließend darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort in einem Mandantengespräch in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung – am Besten nach Vorlage aller für die Beurteilung notwenigen Unterlagen – möglich
Letztlich weise ich darauf hin, dass der Umfang meiner Beratung ebenfalls durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Aljoscha Winkelmann (Rechtsanwalt)
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