Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal müsste natürlich zivilrechtlich die Schwester ihrer Frau beweisen dass Ihre Frau oder sie das Geld entwendet haben. Auch wenn ihre Frau im Besitz eines Schlüssels ist ist damit natürlich nicht bewiesen dass Ihre Frau oder jemand aus ihrem Umfeld das Geld entwendet hat, wobei ja zunächst zu beweisen wäre das überhaupt Geld abhandengekommen ist.
Ihre Frau kann die Schwester zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Um einen solchen Anspruch gerichtlich durchsetzen zu können, müssten sie aber wissen dass die Äußerung ihrer Frau habe das Geld entwendet, bereits gegenüber Dritten getätigt worden ist. Ein durchsetzbarer Anspruch auf Unterlassung besteht nur bei Wiederholungsgefahr. Ihre Frau müsste beweisen können, zum Beispiel durch Zeugen aussagen, dass die Schwester unwahrer Tatsachen Behauptungen aufstellt. Solange das eine Vermutung ist, wäre es sehr schwierig einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Im jetzigen Stadium ist die Strafanzeige der richtige Schritt gewesen. Daneben kann man die Schwester Ihrer Frau natürlich, am besten durch ein Anwaltsschreiben, auffordern es zu unterlassen zu behaupten ihre Frau habe Bargeld entwendet.
Wann muss ich bei alledem aber klar sein, dass es sehr schwierig ist bestimmte Äußerungen gegenüber Dritten völlig zu unterbinden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht und Arbeitsrecht