Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 6 Abs. 1 Ziff. 1a EStG
gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich überlicherweise anfallen, zählen hierzu nicht.
Bei den von Ihnen durchgeführten Maßnahmen handelt es sich typischerweise um Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.
Die Aufwendungen für die von Ihnen durchgeführten Arbeiten müssen auch einheitlich beurteilt werden, da ein einheitlicher Zusammenhang aller Maßnahmen im Sinne einer Modernisierung des Hauses besteht.
Da die 15 % - Grenze von Ihnen überschritten wird, scheidet eine unmittelbar Abzugsfähigkeit als Werbungskosten aus.
Ihre Aufwendungen sind im Rahmen der Gebäudeabschreibung in Ansatz zu bringen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 22.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Rückfrage vom Fragesteller
22.09.2010 | 12:55
Sehr geehrter Herr Roth,
gilt Ihre Aussage für die gesamten Herstellungskosten?
Ich habe ja nur die Hälfte des Hauses durch Tausch erworben, die andere Hälfte gehörte mir bereits seit 1981 unter der auflösenden Bedingung des Todes meines Vaters.
Freundliche Grüße
Ronald
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
22.09.2010 | 13:04
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Meine Ausführungen beziehen sich auf die von Ihnen genannten Kosten (Wärmedämmung, Fenster, Brennwertkessel).
Sollten Sie noch Nachfragen haben, können Sie gerne telefonisch auf mich zukommen, ohne dass für Sie hier weitere Kosten entstünden.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth
www.kanzlei-roth.de