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Diese Antwort ist vom 24.01.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Fragenstellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Fragestellungen wie folgt:
Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes kann Elternzeit ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers genommen werden, d. h. auch dann, wenn zunächst, wie in Ihrem Fall, nur Elternzeit für einen Zweijahreszeitraum beantragt wird. Die Anmeldung der Elternzeit, die über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht, muss erst 7 Wochen vor Beginn Ihrem Arbeitgeber zugehen. Daher rate ich Ihnen, erst 7 Wochen vor dem Ablauf das weitere Jahr zu beantragen und zuvor nicht über Ihre Pläne zu sprechen. Wenn sich das dritte Jahr Elternzeit unmittelbar an eine bereits beanspruchte Elternzeit anschließt, zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt.
Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden monatlich arbeiten. Ein Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden steht Ihnen zu, wenn keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Zudem beschäftigt Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer und Ihr Arbeitsverhältnis besteht in dem Betrieb ohne Unterbrechung länger als sechs Monate. Auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs unterstelle ich, erfüllen Sie. Daher empfehle ich Ihnen, rechtzeitig eine Verlängerung der Elternzeit um 1 Jahr auf Teilzeitbasis zu verlangen. Sodann müssen Sie nicht kündigen und sind von Ihrem Arbeitgeber unabhängig. Ihre Kündigung ist nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf Teilzeitarbeit nach Beendigung der Elternzeit richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Voraussetzung dafür ist erneut, dass Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Die Frist beträgt hier 3 Monate.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit diesen ersten Einschätzungen weiterhelfen konnte und verweise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion.
Einstweilen verbleibe ich
mit besten Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
Rechtsanwältin
E-Mail: dr-haase@dr-schwoebbermeyer.de
Ich bitte noch folgendes zu beachten:
Die Beratung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Es kann entsprechend den vorliegenden Bedingungen nur ein erster Überblick geboten werden, der eine abschließende, umfassende und verbindliche Anwaltsberatung nicht ersetzen kann. Der Umfang der Antwort steht weiterhin in Abhängigkeit zu Ihrem eingesetzten Honorar.
Rückfrage vom Fragesteller
25.01.2008 | 09:04
sehr geehrte frau dransfeld-haase,
ich danke ihnen für die umfassende antwort und den hinweis mit der verlängerung der elternzeit um ein weiteres jahr. wenn dies erst 7 wochen vor ablauf der 2 jahre erfolgen soll, denke ich das sie meinen das dies mitte juni 2009 erfolgen soll, oder meinen sie mit beginn das ich das im juni 2008 bereits machen soll? gesetz dem falle das es mir gewährt werden würde und ich das 3 jahr auch teilzeit arbeiten kann, muss ich dann vor ablauf des 3.elternzeitjahres (also 25.8.2010) mit einer 3-monats-frist dem arbeitgeber mitteilen, also spätestens 25.5.2010, dass ich nur teilzeit arbeiten kann.ist das richtig? kann er dies verweigern und mich kündigen? wenn ja mit welcher frist? kann ich im 3.elternzeitjahr meine stundenzahl von 15,2 stunden auf 18 stunden erhöhen? kann ich die 30 stunden auch in verschiedenen betrieben erfüllen oder muss dies bei dem einen arbeitgeber bleiben? ich meine damit da sofern ich einen nebenjob bekomme und da 15 stunden arbeite, ob dies gesetzlich erlaubt ist. wenn ich die elternzeit um ein weiteres jahr verlängere, wie muss ich das schriftlich fixieren damit ich mir kein "eigentor" schiesse? ich danke ihnen für ihre weitere antwort. mit freundlichen grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.01.2008 | 12:19
Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Nachfragen!
Sie haben sicherlich Verständnis dafür, dass Ihre Nachfragen zum Teil weiterführende Fragestellungen betreffen, die ich gerne im Rahmen einer neuen Anfrage beantworte.
Zu den Nachfragen, die diese Anfrage betreffen, gilt folgendes:
Sie haben alle Fristen zutreffend berechnet.
Die Frist von 7 Wochen bezog sich auf Juli 2009. Ich würde Ihren Arbeitgeber zuvor nicht in Kenntnis setzten. Ich verstehe Ihren Sachverhalt so, dass Ihre Teilzeitbeschäftigung von 15,2 Stunden im zweiten Jahr der Elternzeit bereits vereinbart ist und die von mir genannten Gründe nicht entgegenstehen, da es sich bei Ihrem Arbeitgeber um eine große Versicherung handelt und die Arbeit problemlos in Teilzeit geleistet werden kann.
Nach Ablauf des dritten Jahrs der Elternzeit müssen Sie Ihren Wünsch auf Vertragsänderung in der Form der Stundenreduzierung im Mai 2010 geltend machen, denn das Arbeitsverhältnis lebt in seiner ursprünglichen Form in Vollzeitbeschäftigung wieder auf. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Anspruchs sind erneut die regelmäßige Beschäftigung von mehr als 15 Arbeitnehmern und keine betrieblichen Gründe die entgegenstehen.
Mit freundlichen Grüßen
Inga Dransfeld-Haase
(Rechtsanwältin)