Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen, beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Zuwendung, die Ihr Bruder von Ihrem Vater bereits zu dessen Lebzeiten erhalten hat, wird im Rahmen der jetzt beabsichtigten Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hinsichtlich des Grundstücks zur Ausgleichung zur bringen sein. (vgl. §§ 2050,2052 BGB
) Des Weiteren wird die von Ihren Eltern im Tetstament getroffene Teilungsanordnung zu berücksichtigen sein.
Die Tatsache, dass Ihr Bruder die Zuwendung bereits 1972 erhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Gemäß § 2057 BGB
ist jeder Miterebe dazu verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über die Zuwendungen zu erteilen, die er nach den §§ 2050 ff. BGB
zur Ausgleichung zu bringen hat. Sie haben demnach ein Auskunftsrecht gegenüber Ihrem Bruder, den eine entsprechende Auskunftspflicht trifft. Allerdings muss Auskunft nur auf Verlangen erteilt werden, so dass für Ihren Bruder keine Pflicht bestanden hat, die Überlassungsurkunde bereits beim Tod Ihres Vaters, Ihnen oder dem Nachlassgericht unaufgefordert vorzulegen.
Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass im Rahmen dieser Plattform lediglich eine erste rechtliche Einschätzung erfolgen kann und dass schon geringe Sachverhaltsabweichungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Beurteilung führen können. Für eine abschließende Bewertung der Angelegenheit und genaue Berechnung der Ansprüche, müsste eine exakte Überprüfung der Gesamtumstände des Einzelfalls, insbesondere der vorhandenen Unterlagen, erfolgen, die nur im Rahmen einer weitergehenden Beauftragung möglich wäre.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben. Für eine weitere Beauftragung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 11.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für Ihre promte Beantwortung:
Nochmals zur Sicherheit: Wir drei Brüder stehen in Erbengemeinschaft im Grundbuch am verbleibenden (Rest-)Grundstück von 2200 Quadratemter.
Dieses hatte vor der Herausmessung von 800 qm an meinen Bruder 3000 Quadratmeter.
Aufgrund der Anrechungsklausel - die mir als "Anrechnung auf den Elterngutsanteil" nicht geläufig war- gehört Ihrer Auffassung nach mir und meinem einen Bruder nach wie vor jeweils die ursprüngliche Parzelle von 1000 Quadratmeter zu und dem bereits begünstigten Bruder am restlichen Grundstück noch 200 Quadratemter zu, denn ohne Anrechungsklausel hätte jeder am Restgrundstück lediglich eine Fläche von ca. 733 qm, anstatt laut Testament 1000 qm.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
im Ergebnis erhält jeder Bruder, aufgrund der Teilungsanordnung im Testament, genau die Parzelle die für Ihn vorgesehen wurde. Auf die Einhaltung der Teilungsanordnung haben Sie einen Anspruch. Ihr Bruder erhält dann nur noch die übrigen 200 qm. Er bleibt aber trotzdem Erbe zu einem Drittel, da eine Teilungsanordnung in der Regel nichts an der Erbeinsetzung (hier: jeweils 1/3) ändert. Hier kommen dann aber die oben zitierten Ausgleichsvorschriften ins Spiel, wonach die zu Lebzeiten Ihres Vaters erfolgte Zuwendung an Ihren Bruder zur Ausgleichung zu bringen ist. Vorbehaltlich einer genauen Berechnung der Ansprüche, die hier wie schon erwähnt nicht erfolgen kann, müssten Sie Ihrem Bruder daher wohl nichts mehr ausbezahlen und würden die Parzelle mit 1000 qm erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Weckemann
Rechtsanwalt