Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Ihre Frage beantworte ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt:
Die Auskunft der Rechtsanwältin Ihrer geschiedenen Ehefrau ist falsch.
Zwar werden nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung Vergütungen für Überstunden grundsätzlich in vollem Umfang bei der Bemessung der Unterhaltshöhe herangezogen.
Dies gilt aber nur, soweit die Überstunden in dem vom Unterhaltsschuldner ausgeübten Beruf üblich sind UND regelmäßig anfallen.
Quellen: BGH NJW 1980, 2251
; BGH NJW 1982, 2664
; BGH NJW 1983, 2321
.
In Ihrem konkreten Fall unterstelle ich, dass Sie wohl als Sachverständiger in einer Gutachterorganisation durchaus einiges an Mehrarbeit zu leisten haben, ferner dass die Höhe der Überstunden möglicherweise stark schwankt, aber jedenfalls langfristig eine gewisse Regelmäßigkeit besteht.
Es wird also darauf ankommen, wie viele Überstunden Sie durchschnittlich im Verlauf der letzten Jahre abgeleistet haben.
Keinesfalls darf eine willkürliche Zusammenrechnung, wie von der Gegenseite beabsichtigt, vorgenommen werden.
Des Weiteren KANN aus Billigkeitsgründen von einer vollen Berücksichtigung der (durchschnittlich) geleisteten Überstunden abgesehen werden, wenn sie deutlich über dem berufstypischen üblichen Rahmen liegen.
Quelle: BGH NJW 1980, 2251
.
Ob letzteres bei Ihnen der Fall ist, vermag ich allerdings nicht zu beurteilen.
Ich rate Ihnen daher, der Rechtsanwältin Ihrer Ex-Frau schriftlich unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung mitzuteilen, dass die Anrechung der gesamten 200 Stunden auf ein Jahr fehlerhaft ist.
Legen Sie zugleich eine Berechnung und entsprechende Belege über die durchschnittlich innerhalb der letzten DREI Jahre (nur das wäre „gängig“) von Ihnen geleisteten Überstunden vor. Stellen Sie klar – wenn dem so ist – dass Sie ansonsten vorerst keine Bedenken bezüglich der Höhe des ermittelten Unterhalts haben und verlangen Sie eine Neuberechnung.
Spätestens dann, wenn Sie hierbei auf Widerstand stoßen, sollten Sie unbedingt Ihrerseits einen Anwalt Ihres Vertauens hinzuziehen. Auch ich stehe Ihnen dazu gerne zur Verfügung.
Möglicherweise ergeben sich nämlich bei näherer Prüfung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Beteiligten noch weitere Unstimmigkeiten.
Ich hoffe, dass meine Antwort Ihnen Klarheit verschafft hat. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 08.08.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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