Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes.
Gem. § 2314 BGB haben die Pflichtteilsberechtigten einen einklagbaren Auskunftsanspruch gegen den Erben über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe muss daher ein geordnetes Verzeichnis über den Nachlass dem Pflichtteilsberechtigten geben. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass dieses Verzeichnis zur Sicherheit von einem Notar erstellt wird, der gewisse Amtsermittlungspflichten hat.
Der Pflichtteilsberechtigte hat auch einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung im Fall einer Schenkung gem. § 2325 BGB. Dieser Anspruch wird gegenüber dem Erben zunächst geltend gemacht. Kann dieser den Zahlungsanspruch nicht nachkommen, kann auch gegen den Beschenkten der Anspruch geltend gemacht werden. Hier ist die 10 Jahresfrist zu beachten, so dass das Haus, welches 1997 verschenkt wurde, nicht mehr zu berücksichtigten sein wird. Im Gegensatz dazu ist das Haus, dass 2004 verschenkt wurde zu berücksichtigten. Seit letztem Jahr ist zu der 10 Jahresfrist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten. Pro abgelaufenen Jahr der 10 Jahre verringert sich der auszugleichende Wert um 10 Prozent. Das heißt wurde ein Haus im Wert von 100.000 € verschenkt, so bemisst sich der Wert ein Jahr später nur noch mit 90 Prozent, zwei Jahre später mit 80 Prozent und immer so weiter, bis die 10 Jahre verstrichen sind.
Das Grundbuchamt wird Ihnen keine Einsicht hinsichtlich des Nießbrauchs gewähren, dazu müsten Sie schon Erbe sein. Im Nachlassverzeichnis welches der Erbe anfertigen muss, ist diese Belastungen aber anzuzuführen. Denn entweder war das Haus mit einem Nießbrauch belastet, dann fällt es in die Erbmasse und ist im Verzeichnis aufzuführen, Ihre Ausführungen sind dazu korrekt, oder es war mit keinem Nießbrauch belastet, dann ist es wirksam auf eine Tochter übertragen worden.
Ich empfehle Ihnen auf einem notariellem Verzeichnis zu bestehen, das verschafft Ihnen eine gewisse Sicherheit, dass die Angaben richtig und vollständig sind. Das verursacht zwar Kosten für die Erbmasse von mindestens 600,00 €, die dann von der Erbin und den anderen Pflichtteilsberechtigten zu tragen sind, aber er gibt eine sichere Übersicht über den Nachlass.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben. Bitte beachten Sie, dass geringfügige Sachverhaltsabweichungen zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen können. Bitte beachten Sie weiter, dass eine Onlineberatung keine Beratung vor Ort ersetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
C.Richter
Rechtsanwältin