Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Berechnung des Krankengeldes erfolgt gemäß § 47
IV SGB V anhand des durchschnittlichen Arbeitseinkommens, welches vor Beginn der Erkrankung vorlag. Der Nachweis erfolgt über die Steuererklärung.
Arbeitseinkommen definiert § § 15 SGB IV
. Demnach ist „Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist".
Insofern besteht grundsätzlich auch für freiwillig in der GKV versicherte Unternehmer der Anspruch auf Krankengeld, sofern Gewinne nach dem Einkommenssteuerrecht vorliegen und der/die versicherte bei Beginn der freiwilligen Versicherung das Krankengeld als Leistung mitgewählt hat.
Sofern nunmehr während des Bezuges von Krankengeld weiter Arbeitseinkommen (sehen Sie oben § 15 SGB IV
) erzielt wird, dann ruht gemäß § 49
I Nr. 1 SGB V der Anspruch auf Krankengeld. Im Falle von selbständigen ruht der Anspruch in Höhe der erzielten (einkommensteuerrechtlich relevanten) Gewinne. Das Krankengeld wird dann nur noch anhand der Differenz zwischen dem Gewinn vor der Erkrankung und dem Gewinn während der Erkrankung berechnet und ausgezahlt.
Aufgrund der Tatsache, dass Ihre Frau als Einzelunternehmerin selbständig tätig ist (und trotz Erkrankung die selbständige Unternehmerin bleibt) und Sie „nur" als mithelfender Familienangehöriger tätig sind, werden Ihrer Frau die Gewinne der Unternehmung einkommensteuerrechtlich zugerechnet. Mithin erzielt sie Arbeitseinkommen gemäß § 15 SGB IV
. Eine „Anrechnung" (richtig „Ruhen des Anspruchs") erfolgt dann über den § 49
I Nr. 1 SGB V. Die Aussage der Krankenkasse ist also korrekt.
Die Ruhensvorschrift des § 49
I Nr. 1 SGB V bezieht sich nur auf Arbeitseinkommen gemäß § § 15 SGB IV
. Mithin wird nur Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit zur Berechnung herangezogen. Nicht anzurechnen sind Einkünfte aus zum Beispiel Vermietung und Verpachtung und Kapitalvermögen (sofern rein privat und nicht selbständig zu Erwerbszwecken). Insofern macht eine Krankengeld Versicherung immer dann sinn, wenn die Gewinne des selbständigen Unternehmers während der Erkrankung geringer werden. Wenn das Unternehmen und deren Gewinne aufrecht erhalten bleiben können, dann besteht auch keine „Notlage", für die das Krankengeld geschaffen wurde und die das Krankengeld abfedern soll.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 19.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Droese,
vielen Dank für Ihre Antwort, so dass ich diese auch richtig verstanden habe, nehmen wir folgendes Beispiel (die Zahlen habe ich jetzt mal probehalber einem Krankgeldrechner entnommen):
Der Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit meiner Frau beträgt nach ESt-Bescheid beträgt 2000,- EUR, das Krankengeld bei vollem Ausfall der Erträge 1228,80 EUR. Beträgt bei Erkrankung der Gewinn (das Einkommen) noch 1000,- EUR pro Monat erfolgt eine Auszahlung in Höhe von 228,80 EUR. Wäre ich bereits vorher als Mithelfer tätig gewesen und damit der Gewinn monatlich bei meinetwegen 3500,- EUR und damit das Krankengeld in Höhe von 2150,40 EUR ausgefallen und nun lediglich noch ein Gewinn von 1000,- EUR bei Erkrankung, dann wäre die Auszahlung 1150,40 EUR pro Monat (bzw. anteilig auf Kalendertage heruntergerechnet, wie es ja in dem Fall üblich ist).
Einzige sinnvolle Möglichkeit wäre also während der Krankheit einen Angestellten oder Subunternehmer zur Ausführung der Dienstleistungen zu beschäftigen, um entsprechend den Gewinn zu mindern?
Welche Unterlagen legt man im Fall der Erkrankung zum Nachweis des Gewinns während der Erkrankung vor (EÜR für diesen Zeitraum, Kontoauszüge)? Sind die 6 Wochen bis zur Zahlung des Krankengelds auch relevant? Können Sie mir auch sagen, ob ein Beschäftigungsverbot (unabhängig von einer AU) durch den Gynäkologen auch zum Krankentagegeldbezug berechtigt und ob für private Krankentagegeldversicherungen ähnliche Bedingungen in Bezug auf die Berechnung gelten?
Sehr geehrter Fragesteller,
richtig ist, dass das volle Arbeitseinkommen angerechnet wird. Ihre Beispielrechnung ist – sofern eine austeichende Zeit vor der Erkrankung bereits der fiktiv angenommene höhere Gewinn erzielt wurde – korrekt.
Ob die Einstellung eines Angestellten oder die Beschäftigung eines Subunternehmers sinnvoll ist, vermag ich von hier aus nicht zu entscheiden. Wird der Gewinn gedrückt, dann besteht mehr Anspruch auf Krankengeld. Wird der Gewinn nicht gemindert, dann besteht mehr eigenes Arbeitseinkommen. Was Vorteilhafter ist müssen Sie anhand der für beide Varianten entstehenden Kosten (Lohnebenkosten etc.) und Nutzen berechnen.
Welche Unterlagen Sie benötigen sollten Sie dringend mit der Krankenversicherung absprechen. Hier bestehen unterschiedliche Handhabungen der Krankenkassen und Sachbearbeiter.
Relevant ist der Gewinn vor Beginn der Erkrankung.
Die weiteren Nachfragen gehen über reine Verständnisfragen hinaus. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Beantwortung von diesen, nicht im Zusammenhang mit der Ausgangsfrage stehenden Nachfragen, nicht erfolgt. Im Falle der privaten Krankenkassen ist dies auch nicht möglich, denn hier ist insbesondere das jeweilige Vertragsverhältnis zu betrachten.
Mit freundlichen Grüßen
Tim Droese
Rechtsanwalt