Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Nach § 63 des bayerischen Hochschulgesetzes sind Leistungen, die an der VHB erbracht wurden anzuerkennen. Das entspricht auch der Regelung in § 16 APSO der TUM. Nach Maßgabe der neuesten Fassung der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Informatik ist maßgebliche Vorschrift § 16 APSO.
Aus meiner Sicht ist deshalb allenfalls problematisch, dass Sie nur 5, aber nicht 6 ECTS-Punkte erworben haben. Insofern käme jedoch eine Anerkennung Ihrer Prüfungsleistungen unter der Auflage einen Teil der Prüfung an der TUM abzulegen in Betracht.
Die Information, dass VHB-Leistungen nur unter engen Voraussetzungen anerkannt werden können habe ich ebenfalls auf der Seite der zuständigen Fakultät gesehen, sie scheint mir aber keine Grundlage zu haben.
Sie sollten die Anerkennung beantragen und im Zweifel dagegen vorgehen. Inhaltlich sehe ich außer des fehlenden ECTS Punktes keine Gründe, die gegen eine Gleichwertigkeit der Leistung sprechen. Der fehlende ECTS-Punkt könnte durch eine individuelle Prüfungsleistung nachgeholt werden.
Nach § 63 Abs. 3 des bayerischen Hochschulgesetzes können Sie im Falle einer Versagung der Anerkennung eine Überprüfung durch die Hochschulleitung beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 18.10.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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