Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte ihre Frage aufgrund Ihrer Angaben wie foolgt:
Die Anrechnung von anderen Leistungen ist gem. § 3 Abs. 2 BEEG
zulässig. Die Vorschrift lautet: (2) Soweit Berechtigte a n S t e l l e des vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nach der Geburt andere Einnahmen erzielen, die nach ihrer Zweckbestimmung dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise ersetzen, werden diese Einnahmen auf das für das ersetzte Einkommen zustehende Elterngeld angerechnet, soweit letzteres den Betrag von 300 Euro übersteigt; dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
Nach der Gesetzesbegründung, Drucksache 16/1889, S.22, betrifft Absatz 2 das Verhältnis von Elterngeld und Entgeltersatzleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes stehen. Wenn eine berechtigte Person vor der Geburt des Kindes Erwerbseinkommen bezogen hat und nach der Geburt des Kindes davon unabhängig Leistun- gen erhält, die dem Ausgleich des wegfallenden Einkommens dienen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass bereits eine Hilfe zur Sicherung der Lebensgrundlage vorliegt, die deshalb auch anzurechnen ist. Bezieht etwa die berech- tigte Person Arbeitslosengeld, weil sie bereit ist, die Er- werbstätigkeit in vollem Umfang wieder aufzunehmen, so- bald ihr eine Beschäftigung vermittelt wird, ist grundsätzlich daneben nicht auch Elterngeld in voller Höhe wegen dessel- ben ausfallenden Erwerbseinkommens zu zahlen. Dasselbe gilt für den Fall des Bezugs von Krankengeld während eines fortbestehenden Beschäftigungsverhältnisses oder etwa beim Bezug einer Rente.
1. ) Kann mir die Auszahlung dieser Abfindung auf das Elterngeld angerechnet werden? Meine Tätigkeit als selbständiger Handelsverteter endete über ein Jahr vor der Geburt meines Kindes.
Bei der Abfindung wurde man sagen, dass diese an Stelle des Einkommen gezahlt wird und somit anrechnungsfähig ist, aber nach Einsicht in den Gesetzesentwurf aus dem Jahr 2006 meinte der Gesetzgeber mit "an Stelle" des Einkommens die Leistungen, die man vom Staat als Hilfe der Lebengrundlagesicherung bezieht, nicht aber Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b
des Handelsgesetzbuchs. Diese bekommt man nicht an Stelle des Einkommens im Sinne des Gesetzes, sondern wegen anderen zusätzlichen Leistungen, wobei es sein kann, dass die Behörde dies anderes sieht, weil nach Wortlaut auch eine solche Auslegung möglich sei. Im Streitfall entscheidet aber die Auslegung des Gesetzes nach dem Willen des Gesetzgebers, nicht nach dem Wortlaut des Gesetzes, wobei die Abfindung gem. § 89 b HGB
ehe zusätzlich zu dem Einkommen ausbezahlt wird als an Stelle des Einkommen.
Der Gesetzgeber hat unabhängige anrechenbare Leistungen aufgezählt, wie in der Gesetzesbegründung gemeint wie ALG I, Krankengeld.
2.) Es fliessen mir aus meiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter immer noch Abschlussprovisionen zu. Werden diese mit dem Elterngeld verrechnet?
2.) Es fliessen mir aus meiner Tätigkeit als selbständiger Handelsvertreter immer noch Abschlussprovisionen zu. Werden diese mit dem Elterngeld verrechnet?
Nein. Diese können nicht angerechnet werden. Die Provisionen aus Ihrer Tätigkeit als Handelsvertreter sind Ihr erzieltes Einkommen. Sie stellen daher kein Ersatzeinkommen ("Einnahmen an Stelle des Einkommens") im Sinne der Vorschrift.
Das war eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage.