Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf der Basis der gegebenen Informationen verbindlich wie folgt.
Zunächst möchte ich klarstellen, dass ich den Sachverhalt hier so verstehe, dass Sie mit Ihrem sozusagen Hauptjob zum 1. Oktober 14 arbeitslos werden, und der ALG-1 Anspruch auch aus diesem Hauptjob resultiert.
Um Ihre wörtliche Frage zu beantworten: Ja, die €165,- Grenze aus § 155 Abs.1 S.1 SGB III
gilt hier erstmal nicht. Abfindungen sind in der Sprache des SGB III "Entlassungsentschädigungen" und deren Anrechnung findet grundsätzlich statt gem. den Vorschriften des § 158 SGB III
. Danach kommt es dann, wenn die ordentliche Kündigungsfrist nicht
eingehalten wird, zu einer Anrechnung auf die Anspruchsdauer, weil der Anspruch ruht. Die Prozentwerte liegen zwischen 60% und 25%. Die genaue Prozentzahl variiert in Abhängigkeit nicht nur von der Betriebszugehörigkeit sondern auch in Abhängigkeit von Ihrem Lebensalter, das ich nicht kenne (§ 158 Abs.2 SGB III
).
Das würde in Ihrem Fall unmittelbar allerdings nur gelten, wenn es um eine Abfindung aus dem Hauptjob gehen würde, was nicht der Fall ist. Aus Ihrem Mini-Job können Sie ja gar keinen ALG-1 Anspruch erworben haben, weil Ihre Arbeitgeber für diese ja gar keinen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt hat (§ 27 Abs. 2 SGB III
). Folglich kann hier auch kein dem Mini-Job korrespondierender ALG-1-Anspruch gem. § 158 SGB III
ruhen.
Daraus könnte man jetzt zwei Schlüsse ziehen:
Entweder ist hier gar nichts anzurechnen, weil a) eine Abfindung eben gerade kein Einkommen i.S.v. § 155 SGB III
ist, weil es kein Lohn für die Ausübung einer Tätigkeit während des ALG-1 Bezuges ist. Und b) weil § 158 SGB III
nach dem oben Gesagten hier auch nicht gelten kann.
Der anderen Schluss ist der, dass man in dieser Konstellation die Entlassungsentschädigung eben doch unter § 155 SGB III
subsumiert, so dass nur die ersten € 165 von der Mini-Job-Entschädigung anrechnungsfrei wären.
Mir ist kein Urteil und auch keine Geschäfts-anweisung der BA bekannt, dass diese Frage (Anrechnung von Entlassungsentschädigungen aus Mini-Jobs-auf ALG1)direkt entscheidet. Ich würde aber aus der Rspr. zur Beitragsfreiheit von Abfindungen (BSG 21. Feb. 1990 12 KR 10/88), folgern, dass Abfindungen eben kein Arbeitslohn sind und damit auch kein Einkommen i.S.v. § 155 SGB III
, zumal ja auch der Gesetzeswortlaut ausdrücklich zwischen Einkommen und Ent-lassungsentschädigung unterscheidet.
Sollte die BA doch versuchen, hier eine anteilige Anrechnung über § 158 SGB III
vorzunehmen, müssen Sie dagegen Widerspruch einlegen und den wie oben dargelegt begründen. Ggf. können Sie mich dann auch wieder kontaktieren. Sie haben hier auch eine kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ra. Jahn
Für Dritte: All diese Ausführungen gelten nicht für das Verhältnis von Abfindungen und ALG-2/Hartz-IV-Ansprüchen, die sich nach dem SGB-II und nicht nach dem SGB-III richten.
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Diese Antwort ist vom 25.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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