Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Konstellation des Zusammentreffens von Bezug aus einer Erwerbmindersungsrente und einem Hinzuverdienst ist in § 96a SGB IV
geregelt. Danach darf die Hinzuverdienstgrenze bis zu zweimal pro Jahr um den jeweiligen Betrag des Hinzuverdienstes überschritten werden, bei Ihnen 400,- €.
In Ihrem Fall ist es jedoch problematisch, dass Sie zwar nur einmal den Betrag überschreiten würden, dies dann aber vermutlich über das Doppelte des zulässigen Betrages hinausgehen würde. Andererseits handelt es sich bei einer Abfindung ja nicht um einen "Hinzuverdienst", sondern um eine einmalige Zahlung. Dementsprechend wäre die Vorschrift des § 96a SGB VI
meines Erachtens hier nicht anwendbar so dass eine Anrechnung der Abfindung auf die Ewerbsminderungsrente nicht erfolgen dürfte. Dies ergibt sich insoweit aus dem Wortlaut, der von "Verdienst" spricht und damit andere Einkünfte meines Erachtens ausschließt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hatte in meiner Frage versehentlich den § des SGB VI verwechselt, aber in der Sache an sich freut es mich sehr, dass Sie genau meiner Meinung sind, zumal das ja - mal abgesehen von meinen gesundheitlichen Problemen - wenigstens finanziell positiv für mich ist.
Für die Tatsache, dass die Abfindung kein Verdienst ist, spricht ja auch, dass bei Auszahlung keinerlei Sozialbeitrag, sondern "nur" die Steuer abgezogen wird.
Falls die Deutsche Rentenversicherung Bund die Angelegenheit anders sieht, könnte ich es also wahrscheinlich durchaus auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.
Eigentlich könnte ich ja unter diesen Voraussetzungen auf den Versand des Abfindungsvertrages an die Rentenversicherung verzichten. Oder sollte ich das der Ordnung halber lieber doch tun?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich empfehle Ihnen, den Vertrag zu versenden, so dass Sie 1.) danach definitive Klarheit in der Angelegenheit haben und 2.) Ihnen die Rentenversicherung auch nicht vorwerfen kann, Sie hätten diesen nicht zur Verfügung stellen wollen.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani