Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung der mir vorliegenden Informationen und aufgrund des von Ihnen gewählten Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworten möchte.
Zunächst einmal läßt sich der Kindesunterhalt anhand der vorliegenden Informationen nicht genau berechnen.
Hierfür sind Verdienstbescheinigungen der letzten 12 Monate bei abhängig Beschäftigten vorzulegen.
Des weiteren ist entscheidend, welche Abzüge der Unterhaltsverpflichtete weiter geltend machen kann, usw.
Die konkrete Berechnung von Kindesunterhalt erfordert eine umfassende Begutachtung, die im Rahmen des von Ihnen gewählten Einsatzes hier nicht geleistet werden kann.
Hier sollte ein Rechtsanwalt mit der umfassenden Beratung im Rahmen einer Erstberatung betraut werden.
Sofern Sie eine solche wünschen, können Sie mich gerne über die angegebenen Kontaktdaten erreichen.
Was Ihre weiteren Fragen angeht, so beantworte ich diese gerne.
Hinsichtlich des Kindergeldes erfolgt eine hälftige Anrechnung, so dass hier durch den Unterhaltsverpflichteten vom zu zahlenden Unterhalt 77,-€ in Abzug gebracht werden könnten.
Insofern war Ihr Rechenbeispiel korrekt.
Die Einstufung in die Düsseldorfer Tabelle erfolgt folgendermaßen:
Die Düsseldorfer Tabelle geht regelmäßig von einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber drei Unterhaltsberechtigten,einem Ehegatten und zwei Kindern, aus.
Bei einer größeren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann eine Herabstufung in eine niedrigere (Einkommens-)gruppe angemessen sein.
Bei einer kleineren Anzahl von Unterhaltsberechtigten kann demzufolge eine Einstufung in eine höhere Gruppe angemessen sein.
Es wird also nicht grds. eine Einstufung in die nächsthöhere Einkommensgruppe gewählt.