Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Habe ich ein Anspruch auf Anrechnung meine Wehrzeit nach § 8 SVG auf die Betriebszugehörigkeit?
Ja, nach § 8 SVG. Der Grund ist, den entlassenen Zeitsoldaten in das Berufsleben einzugliedern. Ist diese Eingliederung durch Begründung eines Arbeitsverhältnisses vollzogen, steht der ehemalige Zeitsoldat den anderen Arbeitnehmern gleich, so dass nach einem Wechsel des Arbeitsplatzes die Betriebszugehörigkeit in den neuen Arbeitsverhältnissen bei beiden gleich ist (so ausdrücklich bereit BAG AP Nr. 1 a. a. O. zu 1 a der Entscheidungsgründe), LAG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.1997 - 4 Sa 1670/96
.
Bei Ihnen ist auch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ende der Wehrdienst und Arbeitsaufnahme gegeben. Die dazwischen liegende Zeit des Praktikums (berufliche Orientierungsphase) ist unschädlich. Diese Zeit wird allerdings nicht angerechnet.
Und falls ja könnten Sie es mir so formulieren, dass ich es mit vorlegen kann.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich ersuche Sie um eine Bestätigung über die Anrechnung meiner Wehrzeit (vom 02.7.2001 bis 01.07.2009 als Soldat auf Zeit) nach § 8 SVG auf die Betriebszugehörigkeit in unserem Betrieb.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 03.11.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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