Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der langen Trennungszeit stellt sich die Frage, ob Ihre Frau nicht genügend Zeit hatte sich Arbeit zu suchen und überhaupt noch Unterhaltspflichten bestehen.
Grundsätzlich kommt es bei der Anrechnung von Wohnwert nicht darauf an, woher das Geld für die Wohnung oder das Haus kommt, sondern darauf, was Sie sparen, weil Sie keine Miete zahlen müssen. Von der ortsüblichen Vergleichsmiete sind die monatlichen Kreditraten und das Wohngeld an die Eigentümergemeinschaft abzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. September 2022
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06:25
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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