Sehr geehrter Ratsuchender,
danke für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalten und des Einsatzwertes im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt beantworten möchte:
Zum Verständnis vorab:
Die Behörde prüft nachdem Sie Ihren BAföG-Antrag bei ihr eingericht haben, ob Sie überhaupt einen Anpruch auf Ausbildungsförderung haben.
Dazu ermittelt sie zunächst Ihren Bedarf (§§ 13, 13a BAföG). Dabei wird natürlich auch Ihre besondere Situation, dass Sie selbst gesetzlich Krankenversichert sind, berücksichtigt. Unter Umständen wirkt sich das bedarfserhöhend aus.
Nach dem die Behörde Ihren Bedarf ermittelt hat, prüft sie, ob Sie Ihren Bedarf aus eigenen Mitteln decken können oder ob ein Dritter (zB. Eltern) Ihren Bedarf decken kann (§ 11 Abs. 2 BaföG).
Zu Ihrem Frage:
In Ihrem Fall wird also geprüft, ob Ihre Eltern bzw. Ihr Vater Ihren Bedarf decken können. Dabei wird das Einkommen beider Eltern berücksichtigt, da beide Eltern grundsätzlich unterhaltspflichtig sein dürften.
Grundsätzlich hat der Unterhalt vor den staatlichen Leistungen Vorrang. Nur wenn der Unterhalt durch die Eltern nicht ausreicht, kann ein Anspruch auf BAföG vorliegen. Unter Umständen ist auch eine Kombination möglich, sodass das BAföG den Unterhalt um einen bestimmten Betrag ergänzt, wenn die Eltern nicht mehr leisten können.
Im Ergebnis wird nicht das BAföG auf die Unterhaltszahlungen angerechnet, sondern die Unterhaltszahlungen werden auf das BAföG angerechnet.
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung, zu der auch der KV-/PV-Zuschlag gehört, kann nur bejaht werden, wenn sich nach der Prüfung ergibt, dass weder Sie selbst noch Ihre Eltern Ihren Bedarf decken können.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung geboten.
Bei Verständnisproblemen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller
25.03.2013 | 15:19
Sehr geehrte Frau Thiede,
leider hilft mir Ihre Antwort nicht weiter. Ich glaube, Sie haben meine Frage missverstanden.
Es geht mir nicht darum, wie sich das BAföG berechnet, darüber bin ich informiert.
Ich versuche, meine Frage noch einmal anders zu formulieren:
Von meinem Vater erhalte ich Unterhalt. Zusätzlich bezahlt er mir eine Krankenversicherung, da ich mich bei beiden Elternteilen nicht mitversichern konnte. Vom BAföG-Amt erhalte ich nach Antragstellung ca. 100€ BAföG. Um diesen Betrag kürzt mein Vater korrekter weise seine Unterhaltszahlung an mich. In diesen ca. 100€ BAföG ist der KV-, PV-Zuschlag (73€) nicht enthalten. Dieser wurde mir zugesprochen, da ich selbstversichert bin, ich habe Ihn aber nicht in Anspruch genommen. Mein Vater reduziert nun seine Unterhaltszahlung an mich zusätzlich um den Betrag des KV-, PV-Zuschlags, mit der Begründung, ich müsse alle Möglichkeiten ausschöpfen, um ihn zu entlasten. Dazu gehöre auch, dass ich den KV-, PV-Zuschlag in Anspruch nehme.
Ist es unterhaltsrechtlich richtig, dass ich den KV-, PV-Zuschlag in Anspruch nehmen MUSS und mir andernfalls mein Vater den Unterhalt um 73€ kürzen darf?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.03.2013 | 16:09
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können gem. § 46 SGB I
grundsätzlich auf die Auszahlung Ihres KV- und PV-Zuschlages verzichten und müssen diesen nicht in Anspruch nehmen, sofern Sie die Höhe der Rückzahlung Ihres BAföG geringer halten wollen.
Dies würde im Ergebnis jedoch nicht dazu führen, dass Ihr Vater weiterhin verpflichtet wäre, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie zu entrichten.
Offensichtlich ist im Rahmen der Ermittlung eines Ihnen zustehenden Anspruchs auf BAföG bereits festgestellt worden, dass sich nicht Ihr gesamter Bedarf aus dem von Ihrem Vater zu leistenden Unterhalt decken lässt, da Sie ja bereits ohne den KV- und PV-Zuschlag einen monatlichen Zahlungsanspruch haben.
Ihr Vater ist folglich nach Auffassung des BAföG-Amtes offensichtlich nicht in Höhe Ihres Gesamtbedarfes leistungsfähig, sodass dieser unterhaltsrechtlich auch nicht verpflichtet ist, bei grundsätzlich bestehendem eigenen Anspruch Ihrerseits weiterhin Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Sie zu entrichten.
Sollten Sie den KV- und PV-Zuschlag also nicht in Anspruch nehmen, bzw. auf dessen Auszahlung verzichten, darf Ihr Vater die Unterhaltszahlungen tatsächlich um diese Höhe mindern.
Ich hoffe mit meiner Antwort Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Anke Thiede
Rechtsanwältin