Sehr geehrter Fragesteller,
Sie können die Ausgaben steuerlich als Erhaltungsaufwand sofort abziehen.
Soweit die Kosten (davon gehe ich aus) nicht mehr als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes betragen ist es hier möglich dies sofort abzuziehen. Falls die Kosten darüber liegen sollte oder Sie innerhalb der 3 Jahre nach dem Kauf schon weitere Arbeiten durchgeführt haben werden diese addiert. Wenn die Summe dann höher als 15 % ist können Sie die Kosten nur über die Gesamtdauer der Gebäudenutzung abschreiben. Sollte dies also der Fall sein empfiehlt es sich noch etwas zu warten bis die 3 Jahre wirklich rum sind.
Die Kosten als Modernisierungsmaßnahme nach § 559 auf den Mieter umzulegen dürfte aber kaum möglich sein. Hierzu müßte es sich um eine Maßnahme im Sinne § 555b BGB
handeln:
Zitat:§ 555b BGB - Modernisierungsmaßnahmen
Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen,
1. durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
2. durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung nach Nummer 1 vorliegt,
3. durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
4. durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
5. durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
6. die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a sind, oder
7. durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
Hier ist aber leider keine der Möglichkeiten einschlägig, die Verbesserung kommt allein dem Erhalt der Bausubstanz zu Gute und bedeutet für den Mieter keine Verbesserung in diesem Sinne.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke