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Sehr geehrter Ratsuchender,
unterhaltsrechtlich dient die Abfindung grundsätzlich als Ersatz für das bisherige Einkommnemn und soll die Zeit überbrücken, bis ein neues Arbeitsverhältnis beginnt.
In Ihrem Fall beginnt zwar kein neues Arbeitsverhältnis, aber die angedachte Selbständigkeit.
Die Abfindung ist daher auf einen angemessenen Zeitraum so umzurechnen, dass max. das bisherige Einkommen erreicht wird. Diese Einkommensanrechnung gilt sowohl für Fall a) und b).
Die Gründungskosten, die jetzt anfallen reduzieren zunächst das Arbeitslosengeld nicht. Allerdings ist hier daran zu denken, diese Kosten von der Abfindung in Abzug zu bringen, was indirekt zu einer Einkommensreduzierung führen wird.
Es ist die Frage zu beantworten, ob Ihnen zugestanden wird, die Abfindung anderweitig zu verbrauchen. Ein solches "Zugeständnis" ist immer Einzelfall und individuell zu beurteilen. In Ihrem Fall wird es im Einzelnen auf die Kosten ankommen. Es müsste von Ihnen dargelegt werden, welche Kosten genau angefallen und warum diese auch unvermeidbar gewesen sind. Sind die Aufwendungen erforderlich gewesen udn unvermeidbar müsste eine Anrechnung angenommen werden; aber nur von der Abfindung.
Es wird eine Unterhaltsberechnung erforderlich sein, die insbesondere die Anrechnung der Abfindung, gegebenenfalls reduziert um die Kosten berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php
Rückfrage vom Fragesteller
08.08.2012 | 15:39
Sehr geehrte Frau Bohle,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zur Präszisierung: die Notwendigkeit der bereits angefallenen Kosten kann ich nachweisen und damit die zu verteilende Abfindung reduzieren. Kann ich auch meine Kostenplanung für die kommenden Monate zur Reduzierung verwenden und ggf. am Jahresende nachzahlen bzw. nachbelasten? Mir ist klar, dass ich natürlich auch mögliche neue Einkünfte zur Unterhaltszahlung verwenden muss, also in meinem Fall das später zu versteuende Einkommen, wenn es über die Steuererklärung als Freiberufler errechnet ist.
Beste Grüße,
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
08.08.2012 | 18:02
Sehr geehrter Ratsuchender,
sofern sich die Situation dergestalt konktretisiert hat, dass die Selbständigkeit aufgenommen wird, können bei der Einkommensermittlung sowohl Kosten, als auch Einkünfte berücksichtigt werden.
Das Problem besteht darin, dass Ihr Einkommen eben noch nicht bekannt ist und daher zunächst nur eine grobe Einschätzung erfolgen kann. Es wird leider nicht möglich sein, zunächst nur Kosten in Ansatz zu bringen und später das Einkommen zu berücksichtigen. An dieser Stelle möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das zu versteuernde Einkommen nicht mit dem unterhaltsrechtlich relevanten gleichzusetzen ist.
Ich würde hier eine einvernehmliche Lösung dergestalt anstreben, dass ab Beginn der Selbständigkeit der Unterhalt nach grober Einschätzung für einen überschaubaren Zeitraum von einigen Monaten errechnet wird und dann eine Anpassung erfolgt, die dann auch bereits Einkünfte berücksichtigen kann. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die Einkünfte zu Beginn einer Tätigkeit gering sein werden. Das Alles wird aber von der beabsichtigten Tätigkeit und den zu erwartenden realistischen Einkünften abhängen.
Nicht unberücksichtigt bleiben kann aber auch die Abfindung, die nach wie vor in der Berechnung zu berücksichtigen ist. Sie ist dafür gedacht eben gerade Einkommensverluste auszugleichen. Nach Abzug der anzuerkennenden Kosten wäre daher zu berechnen, in welcher Höhe die Abfindung neben den Einkünften noch zu berücksichtigen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
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