Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
Es gibt zwei Möglichkeiten der Auflösung einer Ehe: die Scheidung und die Aufhebung. In beiden Fällen wird die Ehe für die Zukunft aufgelöst.
1.
Die Gründe für eine Aufhebung der Ehe sind in § 1314 BGB
abschließend geregelt.
Einzig denkbarer Aufhebungsgrund ist in Ihrem Fall § 1314 Abs. 2 Nr. 3 BGB
. Es kann jedoch dahin stehen, ob Ihre Ehefrau Sie bei der Eheschließung bezüglich der Schwangerschaft arglistig getäuscht hat, da eine Aufhebung der Ehe nach § 1315 Abs. 1 Nr. 4 ausgeschlossen ist.
Hier heißt es wörtlich folgendermaßen:
" Eine Aufhebung der Ehe ist ausgeschlossen, ... in den Fällen des § 1314 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, wenn der Ehegatte nach Entdeckung des Irrtums oder der Täuschung oder nach Aufhören der Zwangslage zu erkennen gegeben hat, daß er die Ehe fortsetzen will (Bestätigung), ..."
Sie haben nach Bekanntwerden der Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes die Ehe fortgesetzt und sind heute drei Jahre verheiratet.
2.
Damit bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, sich von Ihrer Ehefrau zu trennen und nach Ablauf des Trennungsjahres Scheidungsantrag zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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