Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das von Ihnen geschilderte Vorgehen der Lebensgefährtin einer Eigentümerin ist ein unzulässiger Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und damit eine Beeinträchtigung aller Wohnungseigentümer. Streng genommen die liegt nach meiner Auffassung sogar eine Sachbeschädigung im Sinne von § 303 StGB
vor.
Sofern die Eigentümerin ihrer Lebensgefährtin (ohne freilich dazu berechtigt zu sein) die Erlaubnis zu den vorgenommenen Veränderungen erteilt hat, kann jeder Eigentümer den Widerruf dieser Erlaubnis verlangen, das ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG
.
Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat gegen die Lebensgefährtin einen Anspruch auf Beseitigung der Veränderungen und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sowie gegebenenfalls Schadensersatz. Dies ergibt sich aus § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG
in Verbindung mit den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts.
Jeder Eigentümer kann von der Gemeinschaft verlangen, dass die entsprechenden Beschlüsse zur Durchsetzung dieses Anspruchs gefasst werden, was sich aus § 21 Abs. 4 WEG
ergibt.
Es ist auch nicht möglich, dass die Gemeinschaft die Erlaubnis zu der beschriebenen Nutzung im Nachhinein erteilt, weil dies einer Teilenteignung der übrigen Eigentümer gleichkäme.
Selbst mit einer entsprechenden Erlaubnis wäre die Art der Nutzung unzulässig, denn nach der erstmaligen Anlage eines Gartens ist nur noch die Instandhaltung und Instandsetzung ordnungsgemäßer Gebrauch des Gartens. Selbst bei Vorliegen eines Sondernutzungsrechtes wäre eine radikale Veränderung des Gartens, wie Sie sie beschrieben haben, als bauliche Veränderung unzulässig, vgl. Sauren, Kommentar zum Wohnungseigentumsgesetz, 6. Aufl. 2014, § 22 WEG
Rz. 51 G, Stichwort Gartengestaltung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen