Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Sind Bauarbeiten im Haus geplant, müssen die Mieter grundsätzlich vor Beginn der Arbeiten schriftlich über Umfang und Dauer der Baumaßnahmen informiert werden. Für Modernisierungsmaßnahmen gilt gemäß § 554 Abs. 3 BGB
die gesetzlich geregelte Ankündigungsfrist von 3 Monaten. Zwar gilt für Instandsetzungsmaßnahme diese Frist nicht, sie sind aber dennoch vorher anzukündigen. Nachdem es sich bei den Arbeiten in der Wohnung über Ihnen nicht um Notreparaturen handelt, war dem Vermieter auch eine vorzeitige Ankündigung möglich. Die Behauptung, man sei erst kurzfristig über den Beginn der Bauarbeiten informiert worden, wird daher als Schutzbehauptung des Vermieters gewertet werden können.
Werden im eigenen Mietshaus umfangreiche Bauarbeiten vorgenommen, wozu die mit erheblicher Lärmbelästigung verbundene Auswechslung der Wasserrohre zählen wird, ist grundsätzlich eine Mietminderung der Bruttomiete von 20 % gerechtfertigt. Je nach Umfang der Lärmbelästigung kommt ggf. eine noch höhere Mietminderungsquote in Betracht. Sie sollten Ihrem Vermieter daher umgehend mitteilen, dass Sie die Miete aufgrund der erheblichen Mängel ab sofort unter Vorbehalt stellen und eine Mietminderung in Höhe von 20 % für die Dauer der Beeinträchtigungen geltend machen werden.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe mit
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 09.03.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Vielen Dank für die rasche Beantwortung. Eine Nachfrage: Aufgrund welcher Rechtsnorm müssen Instandhaltungsmaßnahmen angekündigt werden oder gilt §554 III analog?
Dank&Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Ankündigungsfrist für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen ist gesetzlich nicht geregelt. Eine unmittelbare Anwendung der Ankündigungsfrist gemäß § 554 Abs. 3 BGB
ist daher nicht möglich, es sei denn die beabsichtigten Arbeiten beinhalten auch Modernisierungsmaßnahmen. Die einschlägige Literatur wendet § 554 Abs. 3 BGB
auf Instandsetzungsmaßnahmen auch nicht analog an, sondern fordert „lediglich“ einen angemessenen Ankündigungszeitraum. Dieser wird daher regelmäßig unter drei Monaten liegen.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin