Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Dem Grunde nach ist die Änderung der AGb natürlich möglich.
Die Frage ist nur, ob insbesondere vorliegend dem Formerfordernis Genüge getan ist.
Maßgeblich ist § 305 Absatz 2 BGB
.
Bei Banken ist es üblich, dass Neuigkeiten - gleich welcher Form - auf den Kontoauszügen übermittelt werden.
Dies steht regelmäßig auch in den AGB der Bank geregelt.
Damit spricht auch nichts dagegen, die Änderung der AGB über die Kontoauszüge zu übermitteln.
Letztlich ist es Pflicht des Kunden, die Kontoauszüge genau zu lesen, auch wenn er darauf solche Nachrichten nicht vermutet.
Im Übrigen gibt es sicher keine feste Laufzeit bei dem Vertrag, sodass man diesen auch mit kurzer Frist kündigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 16.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sie haben mich missverstanden. Es geht mir nicht darum daß diese Firma die AGB's ändern kann, sondern es geht mir um die Form der Änderung! Ich kenne es grundsätzlich so: Ändert eine Firma ihre AGB, so bekomme ich einen Brief in dem die Änderung der AGB erläutert wird. Jetzt kann ich mir überlegen ob ich mit der Änderung der AGB einverstanden bin oder nicht und werde dementsprechend meine Antwort verfassen und zurücksenden. In meinem Fall wurde ich schlechter gestellt und hätte ein Sonderkündigungsrecht bis zum 1.1.2013 gehabt. Da aber die Firma mit an Sicheheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausging daß nach der Änderug der AGB viele ihrer Kunden von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen werden, wählte sie den Weg des Anschreibens über die Kontoauszüge, wohlwissend daß hier die meisten ihrer Kunden diese Meldung gar nicht registrieren. So läuft dann die Änderung der AGB stillschweigend über die Bühne ohne daß viele der Kunden überhaupt mitbekommen haben daß die AGB's geändert wurden. Denn wer rechnet schon damit daß eine Firma einen über Kontoauszüge anschreibt?! Im Übrigen: Selbst meine Hausbank wählt diesen Weg der Information über Kontoauszüge nicht, sondern schreibt mich immer in separater Post in Briefform an wenn sich irgendwelche Änderungen ergeben.
Auch meine anderen Gschäftspartner wählen ausschließlich die Briefform, sollten sich Änderungen im Geschäftsverkehr ergeben.
Das meine Ec-cash Firma diesen Weg der Information über die Kontoauszüge wählt kann also für mich nur den Grund haben, daß es nicht oder nur selten vom Kunden registriert wird was über die Kontoauszüge geschrieben wird und dementsprechend nur wenige Kunden es überhaupt registrieren daß es hier eine Änderung der AGB's gab.
Es geht mir also in meiner og. Frage ausschließlich UM DIE FORM wie diese Firma die Änderung der AGB's durchsetzt und ob ich aus dieser Sache mit einem Sonderkündigungsrecht rauskomme. Leider sind Sie auf diese Frage nicht eingegangen.
Sehr geehrter Fragesteller,
auf die Form bin ich bereits in der Beantwortung eingegangen.
Ich wiederhole aber gern:
Die Frage ist nur, ob insbesondere vorliegend dem Formerfordernis Genüge getan ist.
Maßgeblich ist § 305 Absatz 2 BGB
.
Bei Banken ist es üblich, dass Neuigkeiten - gleich welcher Form - auf den Kontoauszügen übermittelt werden.
Dies steht regelmäßig auch in den AGB der Bank geregelt.
Damit spricht auch nichts dagegen, die Änderung der AGB über die Kontoauszüge zu übermitteln.
Letztlich ist es Pflicht des Kunden, die Kontoauszüge genau zu lesen, auch wenn er darauf solche Nachrichten nicht vermutet.
Mit freundlichen Grüßen