Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Bei dem Ihnen zur Last gelegten Vorwurf handelt es sich um einen Betrug (§ 263 StGB)durch Unterlassen (§ 13 StGB).
Ein Betrug wird im Grunddelikt mit einer Geldstrafe oder einer Haftstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft. Da Sie nicht vorbestraft sind und der vermeintliche Schaden bei lediglich 1.300,00 € liegt, können Sie im Falle einer Verurteilung davon ausgehen, das lediglich eine Geldstrafe gegen Sie verhängt werden würde.
2.
Da Sie nach Ihren Angaben die Anzeige der Tätigkeit gegenüber der Agentur für Arbeit lediglich vergessen haben und nicht beabsichtigten, zu Unrecht weite Zahlungen der Agentur für Arbeit zu vereinnahmen, fehlt es an dem erforderlichen Vorsatz einer rechtswidrigen Bereicherung.
Es ist hier maßgeblich, wann Sie Kenntnis von der Zahlung hatten (Kontoauszug?)und ob Sie unmittelbar nach Kenntnis die Agentur für Arbeit informiert haben.
Soweit Sie nach Feststellung des Zahlungseingang selbst mitgeteilt haben, dass Sie nunmehr eine Arbeitsstelle angetreten haben, und die Überzahlung zurückgezahlt haben, dürfte das Gericht unproblematisch zu überzeugen sein,dass Sie keine Betrugsabsicht hatten.
Sollten Sie jedoch, in Kenntnis der Überzahlung, keinerlei Mitteilung an die Agentur für Arbeit gemacht haben und auch das zu viel gezahlte Geld nicht zurückgezahlt haben, dürfte das Gericht zu der Auffassung gelangen, dass Sie das überzahlte Geld behalten wollten. In diesem Falle käme eine Verurteilung in Betracht.
3.
Entsprechend Ihrer Angaben, wurde Ihnen die Anklage mit dem Antrag das Verfahren zu eröffnen zugestellt.
Dies bedeutet, dass sich das Strafverfahren derzeit noch im Zwischenverfahren befindet, also das Gericht noch nicht entschieden hat, ob ein Hauptverfahren eröffnet werden wird.
Es besteht von daher gegebenenfalls noch die Möglichkeit die Verfahrenseröffnung zu verhindern und das Strafverfahren einstellen zu lassen.
Um diese Möglichkeiten zu prüfen, sollten Sie jedoch einen Verteidiger mit Ihrer Vertretung beauftragen. Dieser kann für Sie Akteneinsicht nehmen und bei dem Vorliegen entsprechender Erfolgsaussichten die Verfahrenseinstellung beantragen.
4.
Soweit Sie keinen Verteidiger beauftragen, wird Ihnen demnächst aller Voraussicht nach der Eröffnungsbeschluss des Gerichts zugehen, mit welchem das Hauptverfahren eröffnet wird.
Sie sollten in diesem Fall, falls noch nicht geschehen, die Überzahlung an die Agentur für Arbeit schnellstmöglich zurückzahlen, da Sie hierzu verpflichtet sind und sich die Schadenswiedergutmachung für Sie positiv auf eine etwaige Geldstrafe auswirken würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich an dieser Stelle für das in mich gesetzte Vertrauen.
Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Bunse, Rechtsanwalt