Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Der Anhörungsbogen soll Ihnen die Möglichkeit geben, sich zu den gemachten Vorwürfen zu äußern. Sie sind hierzu jedoch nicht verpflichtet.
Meist ist es von Vorteil, keine Angaben in dem Anhörungsbogen zu machen. Angaben sollten nur gemacht werden, wenn ein anderer Verlauf, also dass der Verstoß auf gar keinen Fall selbst begangen wurde, nachgewiesen werden kann.
Ansonsten ist es allein Aufgabe der ermittelnden Behörde, den tatsächlichen Fahrzeugführer festzustellen. Kann der tatsächliche Fahrzeugführer nicht innerhalb der Verjährungsfrist (meist drei Monate) nach dem Verkehrsverstoß ermittelt werden, muss das Verfahren eingestellt werden.
Es ist darüber hinaus ratsam, sich anwaltlich vertreten zu lassen; unter anderem kann ein Anwalt Akteneinsicht verlangen und so abklären, über welches Beweismaterial die Behörde bereits verfügt, ob es sich also lohnt, sich gegen einen möglichen Bußgeldbescheid zu wehren oder nicht.
Ist der Fahrer zu dem betroffenen Zeitpunkt nicht ermittelbar, kann die Behörde dem Halter des Fahrzeugs auferlegen, ein Fahrtenbuch zu führen, das auf Anforderung der Behörde vorgelegt werden muss.
Aufgrund des undeutlichen Fotos besteht die Möglichkeit, dass kein Bußgeldbescheid gegen Sie ergeht.
Sollte ein Bußgeldbescheid dennoch ergehen, ist der Einwand von Messungenauigkeiten nur im Einzelfall möglich. Hierbei kommt es auf die verwendete Messtechnik an. Bei normalen Blitzgeräten wird dies jedoch nicht erfolgsversprechend sein.
Der Einwand, dass Sie sich dem Verkehrsfluss angepasst haben, wird Ihnen zur Abwehr des Bußgeldbescheides nicht weiterhelfen. Auch wenn weitere Personen nicht die vorgeschriebene Geschwindigkeit eingehalten haben, so liegt dennoch ein Verstoß von Ihnen vor.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)