Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich Ihnen wie folgt beantworten möchte:
Selbst wenn aus Ihrer Sicht das Foto u. U. unscharf und der Altersunterschied kaum zu erkennen wirkt, können Sachverständige und geschulte Polizisten auf solchen Fotos durchaus Details erkennen, die Ihnen als Laie nicht auffallen. Zudem handelt es sich bei dem Foto, das mit dem Anhörungsbogen übersandt wurde, um einen Abzug oder eine Kopie, so dass das Original in den Akten u. U. von deutlich besserer Qualität ist. Ergeben sich für die Behörde aufgrund der Personalangaben im Anhörungsbogen (z. B. Geburtsdatum) und des Fotos Zweifel an der wahren Identität des Fahrers, werden unweigerlich weitere Nachforschungen folgen. Dabei werden Sie u. U vorgeladen oder von der Polizei aufgesucht, um Sie persönlich in Augenschein zu nehmen und mit der Person auf dem Foto abzugleichen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Behörde eine Passbildkopie vom Einwohnermeldeamt zum Abgleich anfordert. Spätestens dann fällt die Täuschung in den meisten Fällen auf.
Darüber hinaus geht z. B. das Oberwaltungsgericht NRW davon aus, dass es Sache des Fahrzeughalters ist, soweit für ihn zumutbar und möglich, an einer ordnungsgemäßen Aufklärung des mit seinem Fahrzeugs begangenen Verkehrsverstoßes mitzuwirken. Dazu gehört es, dass der Fahrzeughalter den auf dem Foto erkannten Fahrer - wenn er ihm bekannt ist - gegenüber der Behörde namentlich benennt. Dies wurde auch in einem neueren Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 22.04.2008 (2 K 691/06) noch einmal deutlich zum Ausdruck gebracht.
Dabei gehen die Gerichte in aller Regel davon aus, dass es für den Halter durchaus zumutbar ist, Familienangehörige als Fahrer zu benennen. Allerdings kann die Behörde diese Angaben nicht vom Fahrzeughalter erzwingen.
Kommt der Halter dieser Mitwirkung nicht nach oder belastet er sich schuldhaft und für die Behörde erkennbar unwahr selbst und kann deshalb der richtige Fahrer nicht ermittelt werden, führt dies in aller Regel dazu, dass weitere Maßnahmen wie z. B. ein Fahrtenbuch dem Halter auferlegt werden. Der Versuch der Behörde, strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie anzustrengen, kann ebenfalls nicht völlig ausgeschlossen werden.
Ist der Anhörungsbogen allerdings nicht an Sie, sondern an Ihren Sohn geschickt worden, ist Ihr Sohn bereits als Fahrzeugführer identifiziert worden.
Grundsätzlich gilt, dass sich niemand in dem Anhörungsbogen selbst belasten muss. Also egal ob Sie oder Ihr Sohn Adressat des Anhörungsbogens sind, reicht es aus, wenn Sie die Personalien wie Name, Anschrift und Geburtsdatum richtig und vollständig angeben. Diese Pflicht ergibt sich aus § 111 OWiG. Angaben zur Sache müssen weder von Ihnen noch von Ihrem Sohn gemacht werden. Zwar fordert das OVG NRW - wie oben angeführt - dass der Fahrzeughalter bei der Ermittlung des Fahrers mitwirken soll - doch können Sie zu keinen Angaben gezwungen werden. Insoweit müssen Sie sich auch nicht selbst belasten.
Am sinnvollsten ist es daher, dass - je nach dem an wen der Anhörungsbogen addressiert ist - entweder Sie oder Ihr Sohn die Personalien angeben und gar keine weiteren Angaben machen. Auf keinen Fall sollte Ihr Sohn den Verstoß ohne weiteres zugeben oder sollten Sie sich selbst fälschlich als Fahrer angeben.
Bevor irgendwelche Verstöße eingeräumt werden oder Sie sich fälschlicherweise selbst beschuldigen, sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, wobei Ihnen auch gern meine Kanzlei zur Verfügung steht.Ein Anwalt kann Akteneinsicht nehmen und so prüfen, ob es ggf. sinnvoll ist, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zu erheben, weil z. B. die Geschwindigkeitsmessung unrichtig bzw. fehlerhaft durchgeführt wurde oder andere begründete Zweifel an dem Messergebnis bestehen.
Eine falsche Selbstbezichtigung führt dagegen zu erheblichen Unannehmlichkeiten und Sanktionen gegen Ihre Person, wobei dieses Fehlverhalten natürlich auch aktenkundig wäre und sich ggf. bei einem späteren ähnlichen Fall nachteilig für Sie auswirken könnte, frei nach dem Grundsatz "wer einmal lügt..."
Ich rate Ihnen daher dringend ab, sich selbst zu belasten, um Nachteile für Sie und Ihren Sohn im weiteren Verfahren zu vermeiden.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin