Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Ich weise Sie darauf hin, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und in Ansehung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.
Zunächst wird die Fahrlässige Körperverletzung nur auf Antrag verfolgt, wenn nicht das besondere öffentliche Interesse durch die Strafverfolgungsbehörden bejaht wird. Einen Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB
) stets oder in der Regel zu bejahen ist, besteht nach Nr. 243 Abs. 3 RiStBV nicht. Ihrer Sachverhaltsschilderung nach gehe ich davon aus, dass Ihr Unfallgegener wohl einen wirksamen und fristgerechten Strafantrag gestellt hat, da Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben.
2. Im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens steht es Ihnen nun frei Angaben zur Sache zu machen. Sie sagen, Sie möchten die fahrlässige Körperverletzung abstreiten. Die fahrlässige Körperverletzung ist gegeben, wenn jemand einen Anderen durch Fahrlässigkeit an der Gesundheit schädigen. Halswirbelbeschwerden stellen eine solche Gesundheitsschädigung dar. Jedoch bedarf es natürlich eines Nachweises dieser Verletzung in Form eines ärtztlichen Attestes oder einer glaubhaften Darstellung des Verletzen. Darauf, ob solch ein Nachweis geführt wird, haben Sie natürlich keinen Einfluß. Wenn kein Attest vorliegt, können Sie natürlich mit Ihrer Darstellung des Unfallvorganges eine lediglich behauptete Verletzung als unwahrscheinlich darstellen.
Für den Fall, dass Ihr Unfallgegener tatsächlich derartige Beschwerden nach-und aufweist, kommt es weiter darauf an, ob Ihnen fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden kann. Im Gegensatz zum
Vorsatz, der den Willen der Tatbestandverwirklichung umfasst, kennzeichnet Fahrlässigkeitstaten die ungewollte Verwirklichung durch pflichtwidrige Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. Wenn sie eine fahrlässige Körperverletzung abstreiten möchten, so müssten Sie also darlegen, dass Ihnen kein Verhaltensfehler vorzuwerfen ist, dass sie sich also so verhalten haben wie sich jeder umsichtig handelnde Mensch in einer vergleichbaren Situation auch verhalten hätte. Aus Ihrer Schilderung müsste sich ergeben, dass jeder Andere in Ihrer Situation auch auf das fordere Fahrzeug aufgefahren wäre. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie mit genügen Sicherheitsabstand gefahren sind und trotz rechtzeitigen Bremsen das Auffahren nicht hätten vermeiden können. Würden sie beispielsweise sagen, aus Unachtsamkeit aufgefahren zu sein, so würden Sie den Fahrlässigeitsschuldvorwurf damit schon mehr oder weniger einräumen. Um nicht versehentlich etwas zu sagen, mit dem Sie sich selber belasten, würde ich Ihnen im Zweifel anraten von Ihrem Aussageverweigerungsrecht gebrauch zu machen.
3. Da es sich Ihrer Schilderung nach, um einen ganz typischen Auffahrunfall gehandelt hat, kommt es vermutlich zu einer Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Dies ist insbesondere bei leichten und vor allem bei nur behaupteten Halswirbelschleudertraumata der Fall. Sehr wahrscheinlich ist eine Einstellung gemäß § 153 StPO
ohne Geldauflagen. Diese kommt in Betracht, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Wenn Sie tatsächlich mit einer sehr geringen Geschwindigkeit auf Ihren Fordermann aufgefahren sind, wofür der von Ihnen geschilderte geringe Schaden spricht, und selbst wenn eine leichte Verletzung vorliegt, wird die Staatsanwaltschaft wohl von einer geringen Schuld ausgehen, so dass Sie mit keiner weiteren strafrechtlichen Verfolgung rechnen müssen.
Übrig bleibt dann ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, bei dem Sie mit einem Bußgeld zu rechnen haben.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Katarina Zdravkovic
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 22.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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