Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich wie folgt nach Ihren Angaben beantworten möchte.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind Sie momentan als selbständiger EDV-Berater tätig.
Künftig möchten Sie sich dahingehend verändern, dass Sie eine Anstellung als Arbeitnehmer anstreben und gleichzeitig Ihren Wohnsitz nach Malta verlegen wollen.
In Deutschland ist ein Steuerpflichtiger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, der seine Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Ihren Wohnsitz werden Sie problemlos durch Abmeldung bei der hiesigen Heimatgemeinde unter Mitteilung des Begründens eines neuen in Malta loswerden, so dass aus diesem Grunde die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht wegfallen würde.
Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist gegeben, sobald Sie sich regelmäßig freiwillig ein halbes Jahr im Inland aufhalten.
Ein Indiz für einen solchen gewöhnlichen Aufenthalt könnte die Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter sowie Ihre Kinder sein.
Diesbezüglich sollte darauf geachtet werden, dass etwaige Aufenthalte im Inland das Besuchsstadium nicht überschreiten sollte.
Ein weiteres könnte sein, dass es bei Projekten zu einem Aufenthalt im Inland von 6 – 12 Monaten kommen kann, der auf freiwilliger Basis sich abspielen wird, auch wenn Sie durch Ihren potentiellen Arbeitgeber dorthin geschickt werden.
Eine derartige „Verschickung“ kann hinsichtlich des Nichtvorliegens einer etwaigen Freiwilligkeit nicht mit einem Gefängnisaufenthalt verglichen werden.
Somit sollten derartig lange Aufenthalte jedenfalls vermieden werden, da Sie ansonsten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland werden bzw. bleiben.
Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht würde grds. bedeuten, dass Sie Ihr Welteinkommen in Deutschland zu versteuern hätten.
Ohne Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland würden Sie im Inland beschränkt mit den in Deutschland erzielten Einkünften einkommensteuerpflichtig sein.
Sollten Sie demzufolge Arbeitnehmer in Malta sein, werden Sie auch dort die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, auch wenn Sie im Ausland eingesetzt werden, das Sie ja nicht Vertragspartner mit den Endkunden sein sollen, sondern lediglich mit Ihrem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Dieses wird per se in Malta erfüllt, da Sie diesbezüglich von dort Weisungen Ihres tatsächlichen Arbeitsortes in Empfang nehmen und zu befolgen haben.
Diese Situation ist vergleichbar einer Einsatzwechseltätigkeit in Deutschland, ggf. auch auf Weisung des Arbeitgebers im Ausland, was sich lediglich hinsichtlich etwaiger Werbungskosten bezüglich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit auswirken wird.
Sollten Sie in Deutschland keine Tatbestände der übrigen sechs Einkunftsarten erfüllen, wird keine Besteuerung in Deutschland stattfinden.
Auf Projekte wird es meines Erachtens, solange Sie nicht wieder selbständig würden, nicht ankommen.
Falls eine weitergehende Beratung hinsichtlich dieses Themas gewünscht wird, darf ich Sie bitten, sich unter der Mailadresse teleanwalt@gmx.de an mich zu wenden, da eine solche den hiesigen Rahmen auch in der kostenfreien Nachfragefunktion übersteigen würde.
In Richtung Malta kann ich Ihnen leider hinsichtlich Firmengründung etc. nicht behilflich sein.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernd Zahn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.10.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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