Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes wegen einer Risiko-Schwangerschaft nach § 3 Abs. 1
Mutterschutzgesetz (MuSchG) sind Sie als Arbeitgeber zur Fortzahlung des vollen Lohns verpflichtet; dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
und gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Der Arbeitgeber kann sich die Lohnfortzahlung jedoch von der gesetzlichen Krankenkasse über das Ausgleichsverfahren erstatten lassen.
Für die Dauer von sechs Wochen vor der Entbindung bis acht Wochen nach der Entbindung besteht Anspruch auf Zahlung von Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 1
, 3 Abs. 2
, 6 Abs. 1 MuSchG
in Verbindung mit § 24 i SGB - V. Buch. Das Mutterschaftsgeld wird von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt.
Allerdings hat die Beschäftigte gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Höhe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen 13 Euro und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
).
Nimmt die Beschäftigte während der Schutzfrist gleichzeitig Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch, besteht kein Anspruch auf Zuschusszahlung für Vollzeitbeschäftigte (§ 14 Abs. 4 MuSchG
).
Im Ergebnis hat der Anwalt Ihrer Beschäftigten also Recht, wenn er die Zuzahlung zum Mutterschaftsgeld nachfordert. Die Angaben in Ihren Lohnabrechnungen haben insoweit die Funktion eines schriftlichen Anerkenntnisses Ihrerseits.
Die genaue Dauer Ihrer Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 11 Abs. 1 MuSchG
kann auf Grund Ihrer Angaben nicht berechnet werden, da Sie nicht den Zeitpunkt der Entbindung mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 06.03.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die rasche, ausführliche und verständliche Antwort.
Der Geburtstermin war der 25.7.2013.
Wie viel muss ich "nach bezahlen" und wie viel erhalte ich von der Krankenkasse oder Knappschaft zurück?
Vielen Dank im Voraus
Sehr geehrter Fragesteller,
der kalendertägliche Zuschuss zum Mutterschaftsgeld beträgt die Differenz aus 13 € und dem kalendertäglichen Arbeitsentgelt, vermindert um die gesetzlichen durchschnittlichen Abzüge (§ 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG
). Wie Sie oben mitteilten, handelt es sich hierbei ausweislich der von Ihnen erstellten Lohnabrechnungen um einen Betrag von 5,66 € täglich. Diesen Betrag haben Sie für die Dauer von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung am 25.07.2013 zu zahlen, insgesamt als für 14 Wochen (= 98 Kalendertage). Der Tag der Entbindungh ist hinzuzählen. Dies sind 560,34 €.
Für die Zeit vom 22.04.2013 bis zur Entbindung haben Sie gegen Ihre Mitarbeiterin einen Erstattunsanspruch an überzahlten Mutterschaftslohn von 391,00 € errechnet.
Wenn man beide Positionen miteinander verrechnet (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, überzahlter Mutterschaftslohn), dann ergibt sich zu Ihren Lasten ein Saldo von 169,34 €, den Sie noch an Ihre Mitarbeiterin zu zahlen verpflichtet sind.
Im Rahmen des Umlageverfahrens U2 haben Sie gegen die gesetzliche Krankenversicherung Ihrer Mitarbeiterin, also die Knappschaft Bahn-See, einen Anspruch auf Erstattung des von Ihnen tatsächlich gezahlten Mutterschaftslohns ab Beginn des Beschäftigungsverbots wegen Mutterschutzes am 01.03.0213 bis 22.04.2013 sowie des tatsächlich gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 22.04.2013 bis 19.08.2013 in Höhe von 100%. Den sich insoweit ergebenden Gesamtbetrag errechnen Sie bitte anhand Ihrer Lohnabrechnungen.
Mit freundlichen Grüßen,
Carsten Neumann
Rechtsanwalt