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Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Vollzeitanstellung wird begründet durch einen Arbeitsvertrag. In diesem finden sich verschiedene Regelungen; so sicher auch zu eine Nebentätigkeit.
Grundsätzlich ist es Ihnen gesetzlich nicht untersagt, einer Nebentätigkeit nachzugehen.
Dies kann nur arbeitsvertraglich untersagt sein.
Im Einzelnen hat also eine Verständigung mit dem Arbeitgeber stattzufinden, in welchem Rahmen die Nebentätigkeit erlaubt oder untersagt werden kann.
Haben Sie keine ausdrückliche Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag zu einer Nebentätigkeit kann man grundsätzlich davon ausgehen, dass kein Verbot vorliegt.
Hier würde es nur dann zu Komplikationen kommen, wenn die Nebentätigkeit die Haupttätigkeit behindert. Dann läge eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor und Sie müssten mit Konsequenzen (Abmahnung) rechnen.
Wenn die Nebentätigkeit aber nicht ausdrücklich untersagt ist und auch die Haupttätigkeit nicht behindert, steht einem weiteren Fortgang nichts im Weg.
Sie haben also nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Einzig der Arbeitsvertrag kann hier dagegenstehen. Sie haben auch einen Anspruch auf den für die Nebentätigkeit vereinbarten Lohn.
Gern können Sie sich nach Durchsicht Ihres Arbeitsvertrages im Rahmen der Nachfrage melden, dann kann ich genauer sagen, inwieweit es anhand der arbeitsvertraglichen Regelungen hier zur Schwierigkeiten kommen kann oder nicht.
Nachfrage vom Fragesteller
12.04.2010 | 11:30
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe meinen Arbeitsvertrag nochmal durchgesehen, und dort findet sich kein Verbot/Einschränkung einer Nebentätigkeit. Meine Haupttätigkeit wird meines Erachtens nicht behindert, die Wochenhöchstarbeitszeit wurde nicht überschritten und selbstverständlich hatte ich in der Zeit der Nebentätigkeit keine Verpflichtungen im Rahmen der Haupttätigkeit. Die Einwände des obengenannten Oberarztes bezogen sich auch nicht inhaltlich auf meinen Arbeitsvertrag oder darin enthaltene Untersagungen oder auf eine evtl. Behinderung meiner Haupttätigkeit, sondern nur auf den Umstand desselben Arbeitgebers für Haupt- und Nebentätigkeit (dies sei nicht zulässig).
Sie schreiben, ich hätte "Anspruch auf den für die Nebentätigkeit vereinbarten Lohn". Gilt dies auch in diesem besonderen Fall, wo ich für den gleichen Arbeitgeber sowohl haupt- als auch nebenberuflich tätig gewesen bin (oder ist dieser Umstand irrelevant)? Kann/darf der Arbeitgeber mir in diesem Fall zB Lohnnebenkosten abziehen?
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt es keine arbeitsrechtlichen Einwände dagegen, in dieser Konstellation auch zukünftig für meinen Arbeitgeber Nebentätigkeiten auszuführen, solange eine Scheinselbständigkeit ausgeschlossen ist?
Vielen Dank, mit freundlichen Grüßen.
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
12.04.2010 | 13:01
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die weiteren Informationen. Ich beantworte Ihre Nachfrage gern wie folgt:
Wenn im Arbeitsvertrag nichts zu Nebentätigkeiten geregelt ist, kann man hier davon ausgehen, dass Sie auch Nebentätigkeiten nachgehen können.
Ich sehe aber auch keine Einwände dagegen, für den selben Konzern zum einen angestellt und zum anderen in einem anderen Bereich freiberuflich beschäftigt zu sein.
Wenn hier für die Nebentätigkeit eine Vergütung vereinbart worden ist, muss diese auch gezahlt werden. Dies hat keinen Einfluss auf die Haupttätigkeit und deren Lohn.
Einzig und allein, wenn Sie tariflichen Bestimmungen unterliegen oder verbeamtet sind, sind die entsprechenden Nebentätigkeitsbestimmungen zu beachten.
Dann ist auch nur ein bestimmter Zuverdienst erlaubt.
Soweit dies nicht der Fall ist, sind keine arbeitsrechtlichen Bedenken gegeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt