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Diese Antwort ist vom 06.07.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Anfrage und die darin übermittelten ersten Angaben zu Ihrem Sachverhalt.
Grundsätzlich ist es denkbar, dass Sie als Erzieherin bzw. Erzieherinnen auch in den Vorstand gewählt werden. Wenn die Satzung Ihre Mitgliedschaft zulässt, bestehen hiergegen zunächst keine Bedenken. Evtl. sind aber besondere Vorteile (z.B. erhöhte Förderungen durch die öffentliche Jugendhilfe) daran geknüpft, dass Sie - mehrheitlich - eine Elterninitiative sind. Hierauf sollten Sie ggf. achten, ob dieser Status durch einen Erzieherinnenvorstand gefährdet werden könnte.
In der Regel sehen Satzungen gemeinnütziger Vereine vor, dass die Aufgaben im Vorstand ehrenamtlich gegen Aufwands-/Auslagenerstattung wahrgenommen werden. Das ist für die Gemeinnützigkeit unschädlich und hieran würde sich auch durch Ihre Mitgliedschaft im Vorstand nichts ändern. Sollten Sie aber erhöhte oder pauschalierte Zuwendungen bekommen, sollte unbedingt Rücksprache mit dem Vereinsregister und einem Steuerberater gehalten werden.
In der Regel können Sie ohnehin das Vereinsregister auch vorab für Beratungen in Anspruch nehmen. Die meisten Rechtspfleger sind bereit, Ihnen Fragen zu beantworten, wenn dies nämlich späteren Ärger und Beanstandungen (nebst Schriftverkehr) erspart.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen ersten Antworten bereits weiterhelfen. Diese online-Beratung kann eine anwaltliche Erstberatung nicht ersetzen, aber Sie soll Ihnen einen ersten Eindruck von der Rechtslage vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
07.07.2015 | 10:10
Vielen Dank für die Antwort, habe aber noch eine Frage. Könnte man die Satzung nicht ändern so das man folgenden Paragraphen mit reinnimmt,vorrausgesetzt beschlossen über die Mitgliederversammlung. Paragraph lautet wie folgt:
§ 9 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
Die Vereins- und Organ-Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinsämter, auch Vorstandsämter, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung beim Vorstand geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
Liebe Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
07.07.2015 | 19:34
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
herzlichen Dank für Ihre Nachfrage. So eine Ergänzung ist grundsätzlich denkbar. Wie Sie sicherlich bei einer Internetrecherche festgestellt haben, wird diese Klausel so oder ähnlich auch von anderen Vereinen verwendet. Das ist aber nicht zwingend notwendig, so besteht zum Beispiel der Anspruch gem. § 670 BGB
unmittelbar aus dem Gesetz, ohne dass Sie eine Satzungsregelung dafür benötigen.
Auch haben Sie in Ihrem Vorschlag eine Variante gewählt, die der "Selbstbedienung" des Vorstands Vorschub leistet. Er entscheidet nämlich sogar über seine eigende Vergütung/Aufwandsentschädigung. Das begegnet großen Bedenken und sollte meines Erachtens auf die Mitgliederversammlung oder ein anderes geeignetes Organ verlagert werden.
Die Details empfehle ich auch mit einem Steuerrechtler oder Steuerberater zu besprechen, inwieweit Sie diese detaillierten Regelungen für Ihre konkrete Vereinsarbeit benötigen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Hotstegs
Rechtsanwalt