Sehr geehrte Fragestellerin,
die Freigabe des Gewerbes ist grundsätzlich nicht widerrufbar, soweit hier auch keine Zahlungen an die Insolvenzmasse vereinbart wurden bleibt diese Tätigkeit außen vor.
Es wäre allenfalls möglich das fiktive Ausbildungsgehalt von schätzungsweise +/- 1.000 € zu Ihrem neuen Verdienst zu addieren und daraus dann den pfändbaren Betrag zu errechnen, allerdings liegen Sie dann zum einen mit 4 Kindern immer noch deutlich unter der Pfändungsfreigrenze, zum anderen könnten Sie (wenn es denn so weit kommt) bei einem deutlichen höheren Verdienst dann nochmal eine Anpassung erwarten wenn es sich nur um ein Nebengewerbe handelt.
Im Ergebnis bleibt es jedenfalls dabei, dass nichts pfändbar ist.
Allerdings ergibt sich schon aus § 97 Absatz 1
und § 295 Absatz 1 Nr. 3
Insolvenzordnung in jedem Abschnitt des Verfahrens die Pflicht zur Information über den Arbeitgeberwechsel.
.Zitat:§ 97 - Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden
Zitat:
§ 295 - Obliegenheiten des Schuldners
(1) Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist
1....
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. ...
Auch wenn es keine Auswirkungen auf die pfändbaren Beträge hat, besteht daher grundsätzlich eine Auskunftspflicht. Hier sollten Sie den Verwalter allerdings auf eine mögliche Probezeit und drohende Konsequenzen bei Kenntnis des Insolvenzverfahrens hinweisen. Sie sollten anbieten den Arbeitsvertrag und die Lohnabrechnungen ungefragt zu übermitteln, in der Regel wird dies ausreichen um von einer Information abzusehen. Da Ihr Einkommen weit von pfändbaren Beträgen entfernt ist wird sich der Verwalter mangels Risiko für die Masse hierauf wohl auch einlassen.
Sollten Sie keine (rechtzeitige) Meldung machen dürfte es erfahrungsgemäß aber auch nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung kommen, dazu ist der Obliegenheitsverstoß in Ihrem Fall zu gering und ohne Auswirkungen. Dazu raten kann ich Ihnen aber trotzdem nicht.
Ich hoffe damit Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke