Sehr geehrter Ratsuchender,
ich möchte Ihre Frage auf Grund des dargelegten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten:
Ich weise darauf hin, dass dies einer ersten Orientierung über die bestehende Rechtslage dient und ein ggf. persönliches Beratungsgespräch bei einem Anwalt Ihrer Wahl nicht ersetzt.
In Ihrem Fall verstößt das Angebot gegen die Preisangabenverordnunng und Sie haben lediglich den Preis aus dem unterbreitetem Angebot zu zahlen.
Grundsätzlich sind Letztverbrauchern gegenüber gemäß § 1 Abs. 1 Preisangabenverordnung die Endpreise einschließlich Umsatzsteuer anzugeben.
Der persönliche Geltungsbereich der PAngV wird, was den Kreis der zur PrA Verpflichteten angeht, in § 1 Abs. 1 Satz 1 nur unvollkommen abgegrenzt. Zum vollen Verständnis ist auch § 9 Abs. 1 (Ausnahmen) heranzuziehen. Danach obliegt die subjektive Pflicht zur Preisangabe jedem, der gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise gegenüber Letztverbrauchern Waren oder Leistungen anbietet oder hierfür unter Angabe von Preisen wirbt, soweit nicht die Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Anwendung finden.
Der anzugebende Preis ist nach der Legal-/Klammer-Definition des § 1 Abs. 1 Satz 1 der Endpreis, der die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) und sonstige Preisbestandteile enthalten muss. Dem Verbraucher soll es damit „nicht überlassen werden, den tatsächlichen Endpreis zu ermitteln“ (Gimbel/Boest § 1 Abs. 1 Anm. 12, S. 9; LG Köln, Urteil v. 27. Mai 2004 - 31 O 199/04
- WRP 2004, 1073).
Die Aufgliederung des Endpreises ist nach § 1 Abs. 6 Satz 3 dennoch möglich, doch muss der Endpreis dann auf jeden Fall „hervorgehoben“ werden.
Auch die nach § 1 Abs. 3 zulässigen „Stundensätze, Kilometersätze und andere(n) Verrechnungssätze“ bei Leistungen müssen ihrerseits als Endpreise ausgewiesen werden (§ 1 Abs. 3).
Dieser einheitliche Gesamtbetrag als Endpreis wird gelegentlich -so auch vom OLG München - als „Bruttopreis“ - im Gegensatz zum „Nettopreis“ ohne Umsatzsteuer - bezeichnet. Einzubeziehen ist der jeweilige Umsatzsteuerbetrag, der sich aus dem jeweiligen Umsatzsteuersatz ergibt.
Leistungen i. S. der PAngV sind „alle geldwerten oder wirtschaftlich verwertbaren Leistungen, die im geschäftlichen Verkehr erbracht werden“, also vor allem Handwerksleistungen (§ 5).
Speziell für (Dienst-)Leistungen regelt der § 5 der Preisangabenverordnung das „Wie“ der Preisangabe in unterschiedlicher Weise.
Dies betrifft jedoch in erster Linie nur die anzugebenden Leistungspreise. Die Ausnahme des § 9 Abs. 8 Preisangabenverordnung, nachdem § 5 keine Anwendung unter bestimmten Voraussetzungen findet, ist für die Frage der Nennung des Endpreises inklusive Mehrwertsteuer unbeachtlich.
Ungeachtet dessen, ist grundsätzlich der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer anzugeben.
Demnach sind Sie auch nur verpflichtet, den im Angebot genannten Preis als Endpreis zu zahlen.
Ob die Voraussetzungen eines Rücktritts vom Vertrag vorliegen, erscheint zweifelhaft, da hier eher im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung der Preis bestimmt wird, wie er im unterbreiteten Angebot genannt wurde.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten und somit behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Marco Liebmann
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 29.12.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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