Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten möchte.
Ich stimme Ihnen zu, dass hier ein Verstoß gegen § 1 Absatz 1 der Preisangabenverordnung vorliegt. Der Handwerksbetrieb kann sich nicht darauf berufen, dass das Feld „Endpreis“ offen gelassen wurde. Schließlich wird dem Grundsatz der Preisklarheit und Preiswahrheit oberste Priorität eingeräumt, wonach die Preise unter anderem für den Verbraucher leicht erkennbar sein müssen.
Wenn unter einem Summenstrich ein Betrag geschrieben wird, darf der Verbraucher davon ausgehen, dass es sich hierbei um einen Endpreis handelt, d.h. ein solcher, der bereits die Umsatzsteuer einschließt.
Wenn der Betrieb behauptet, die Felder für den Endbetrag seien absichtlich nicht ausgefüllt worden, begibt er sich zudem juristisch auf dünnes Eis, da dann eine vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeit nach § 10 Absatz 1 Nr. 1 Preisangabenverordnung in Betracht kommt, wonach unter anderem ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Preise nicht vollständig angibt.
Sie sollten keine weiteren Zahlungen leisten, da sie keine zusätzliche Mehrwertsteuer schulden.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen zunächst eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt