Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt:
1.) Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt stellt tatsächlich verschiedene Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung (StVO) dar.
a.) Ich gehe davon aus, dass der RTW neben dem Blaulicht auch das Einsatzhorn eingeschaltet hatte. Nach § 38 Abs.1 S. 2 StVO
ordnet die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn an, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer SOFORT freie Bahn zu schaffen haben.
Dies kann z.B. dadurch geschehen, dass man an die Seite fährt und hält, damit der RTW gefahrlos überholen kann. Aber auch andere Varianten sind möglich. Wichtig ist, dass der RTW nicht behindert wird.
Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht, ob eine Halten am Fahrbahnrand auf dem Grünstreifen für Sie möglich gewesen wäre. Sollte dies der Fall gewesen sein, dann liegt ein Verstoss nach § 38 Abs. 1 S.2 StVO
vor. Dies stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 StVO
dar. Nach Nr. 135 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 BKatV wird dies mit einem Bußgeld von 20 EUR geahndet.
b.) Aus Ihrer Schilderung ergibt sich nicht, ob tatsächlich ein Überholverbot auf der von Ihnen befahrenen Strecke galt. Unterstellt dies war so, dann liegt ein weiterer Verstoss gegen die StVO vor, §§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO
, 49 Abs.1 Nr. 5 StVO
. Dies ist nach Nr. 19 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 BKatV mit einem Bußgeld von 40 EUR (und 1 Punkt) zu ahnden.
c.) Ob eine unklare Verkehrslage vorlag, kann nach Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilt werden. Dies ist u.a. von der gesamten Wegstrecke abhängig (gerade, kurvig, wie weit einsehbar). Aufgrund der Schilderung kann allerdings eine solche unklare Verkehrslage nicht ausgeschlossen werden. Bei unklarer Verkehrslage ist das Überholen verboten, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO
.
Das Bußgeld hier beträgt nach der BKatV ohne Gefährdung 50 EUR und 3 Punkte und mit Gefährdung 125 EUR, 4 Punkten (Nr. 4.5 der Anlage 13 zu § 40 FeV, da Überholverbot - ansonsten 3 Punkte nach Nr. 5.8) und 1 Monat Fahrverbot.
Aufgrund des doch sehr hohen zu erwartenden Bußgeldes und eines möglichen Fahrverbots kann ich Ihnen in diesem Fall nur dringend anraten, schnellstmöglich einen Anwalt zu beauftragen und selbst keine Stellungnahme gegenüber Ihrer Kreisstadt abzugeben.
Der Kollege wird dann nach Akteneinsicht ggf. eine Stellungnahme abgeben. Sie sollten auf keinen Fall mit der Beauftragung warten, bis der Bußgeldbescheid erlassen ist, da ein erfahrener Verkehrsanwalt bereits vor Erlass des Bescheids wichtige Weichen stellen kann. Ohne Akteneinsicht wäre in Ihrem Fall eine Stellungnahme "tödlich", da Sie nicht wissen, was der Fahrer des RTW ausgesagt hat. Sie selbst erhalten keine Akteneinsicht, da eine solche nur Rechtsanwälten gewährt wird.
Wenn Sie eine Verkehrsrechtschutzversicherung haben, übernimmt diese die anwaltlichen Kosten und die Kosten des Bußgeldverfahrens.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 16.01.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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