Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, Ihrer Auffassung ist durchaus richtig.
Es ist da schon zu differenzieren.
Künftige Forderungen sind nur dann anzugeben, wenn Rechtsgrund und Drittschuldner im Fall der Pfändung hinreichend bestimmt sind.
Dagegen können keine Angaben zu Drittschuldnern verlangt werden, wenn die entsprechende Forderung noch nicht entstanden und deshalb nicht pfändbar ist.
Bei künftigen Forderungen eines selbstständig tätigen Schuldners gegen seine Kunden ist diese Voraussetzung allerdings regelmäßig nur im Falle einer laufenden Geschäftsbeziehung erfüllt, bei der die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten, vgl. BGH, Beschl. v. 3. 2. 2011 − I ZB 2/10
.
Danach sind keine Angaben zu den bisherigen Auftraggebern eines Selbständigen zu machen, wenn unklar ist, ob sie künftig Aufträge erteilen.
Ob das hier bei Ihnen konkret im Einzelfall so gegeben ist, müsste allerdings auf jeden Fall gesondert geprüft werden, aber das sind die allgemeinen Grundsätze, nach denen zu differenzieren ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank Herr Hesterberg für die schnelle und kompetente Antwort!
Ich zitiere:
" ... die begründete Erwartung besteht, der Schuldner werde auch künftig Aufträge von seinen bisherigen Kunden erhalten"
Ist eine "begründete Erwartung" in der Rechtssprechung näher definiert?
Ist darunter z.B. eine vertragliche Vereinbarung zu verstehen oder ist eine "begründete Erwartung" schon allein dadurch gegeben, dass es in der Vergangenheit bereits mehrere Aufträge gegeben hat, was bei mir der Fall ist.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte gerne folgt:
Richtig, es müsste schon eine vertragliche laufende Geschäftsbeziehungen sein, hinsichtlich der dann zukünftig konkrete Aufträge zu erwarten sind und darauf einiges hindeutet.
Mehr steht leider als Definition in dem Bundesgerichtsurteil auch nicht, also das, was ich Ihnen zitiert hatte.
Sicherheitshalber wäre da gegebenenfalls etwas meines Erachtens nach anzugeben, um eben auf der sicheren Seite zu sein.
Es muss sich dann eben um eine laufenden Geschäftsbeziehung handeln. Wenn Sie einzig und allein einmal einen Kunden hatten, ist ja nicht unbedingt zu erwarten, dass dieser Sie wieder beauftragt. Da sind schon mindestens zwei oder mehr Kontakte notwendig.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Daniel Hesterberg Rechtsanwalt