Sehr geehrter Fragesteller,
ein Einzug des Geldes von Ihnen scheidet aufgrund des geschilderten Sachverhaltes aus, da das Geld nicht auf ein Konto geflossen ist, dass auf Ihren Namen lief. Mögliche Anfechtungsgegner sind die GmbH B und die Schwester des GF A, an die Überweisungen seitens der GmbH A getätigt wurden.
Sie schreiben jetzt nicht, wie Sie mit der Schwester von GF A verwandt sind. Soweit ich Sie verstehe, waren Sie 2013 alleiniger Geschäftsführer, und GF A bereits ausgeschieden, so dass es bei der Prüfung, ob die Schwester eine nahestehende Person ist, auf Sie abzustellen ist. Sie müsste mit Ihnen in auf- oder absteigender Linie verwandt sein (z.B. Ihrer Mutter) oder eine Schwester sein (auch Halbschwester) oder die Ehefrau / Lebenspartnerin einer solchen Person. Möglicherweise trifft dies alles nicht zu. Dies wäre Ihr erstes Argument.
Ebenso schreiben Sie nicht zu den Geschäftsanteilen der beiden Gesellschaften. Sie schreiben, dass die zweite GmbH "von GF B" ist. Soweit Sie die Geschäftsanteile der Gesellschaft B halten, ist diese aufgrund Ihrer Geschäftsführerstellung bei der GmbH A unabhängig von der Aufteilung der dortigen Geschäftsanteile eine nahestehende Person im Sinne des § 133 InsO
.
Fraglich ist, ob man in den Fehlüberweisungen einen entgeltlichen Vertrag erkennen kann. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt bewegen wir uns auf dem Gebiet der ungerechtfertigten Bereicherung und damit bei den gesetzlichen Schuldverhältnissen. Die GmbH A hatte einen Anspruch gegen die GmbH B auf Rückerstattung der versehentlich dorthin überwiesenen Summe. Die Schwester von GF A hatte gegen die GmbH A einen ebensolchen Anspruch. Beide Ansprüche würden durch Überweisung erfüllt, in einem solchen Fall wird dann die Gegenleistung in der Schuldbefreiung gesehen.
Die Frage ist also, wurden die Gläubiger dadurch benachteiligt, dass die Schwester von GF A die EUR 15.000,00 zurück bekam, und war also ihr Anspruch gegen die GmbH zu dieser Zeit werthaltig bzw. war diese schon im November 2013 überschuldet und / oder zahlungsfähig. Ein Argument, dass die Schwester von GF A also einwenden kann bzw. Sie für diese einwenden könnten ist, dass die GmbH zu dieser Zeit noch gesund war und eine Forderung gegen diese genau so gut war wie Bargeld. Alternativ besteht noch die Möglichkeit zu beweisen, dass die Schwester von GF nichts von Ihrem Vorsatz wusste, die Gläubiger zu benachteiligen, also die Situation der GmbH A unbekannt war. Hierfür würde dann aber die Schwester von GF A die Beweislast tragen.
In Bezug auf die Zahlungen an die GmbH B kann ich keine Benachteiligung erkennen, da hier ja eine Forderung der GmbH A aus § 812 BGB
durch Zahlung erfülllt wurde, als der Fehler entdeckt wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Vielen Dank für Ihre Antwort.
zu Absatz Zwei: Ich bin Gf-B und die Schwester ist meine Tante, und Gf-A war mein Vater welcher 2014 verstarb.
Ich halte 100% von der GmbH-B und hatte 100% von der GmbH-A.
zu Absatz Fünf: die GmbH-A war 2013 nicht zahlungsunfähig und auch nicht drohend zahlungsunfähig. Der Kontostand war ausgeglichen und es bestand eine Dispokredit seitens der Hausbank welcher 2013 nicht belastet wurde.
Vielen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Soweit Ihr Vater 2013 nicht mehr Geschäftsführer war, so dass nur auf Sie abzustellen ist, ist Ihre Tante nicht als nahestehende Person zu werten, da dies nur Eltern, Kinder und Geschwister ist.
Da die GmbH A 2013 noch nicht zahlungsunfähig war, war der Rückforderungsanspruch Ihrer Tante auch noch werthaltig, so dass auch keine Benachteiligung der Gläubiger durch die Erstattung der Fehlüberweisung gegeben ist.
Mit freundlichen Grüßen
Scheibeler