Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Grundsätzlich haben Sie recht. Die Frist für Vaterschaftsanfechtung beträgt 2 Jahre nach § 1600b BGB
.
Diese Frist beginnt mit der Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen (Abs 1 S 2). Erforderlich ist das Wissen von Tatsachen, aus denen sich die nicht ganz fern liegende Möglichkeit einer mit der bestehenden Vaterschaftszuordnung nicht übereinstimmenden Abstammung ergibt (BGHZ 9, 336
; 61, 195
).
Konkret bezogen auf Ihren Fall hat der BGH entschieden, dass zu den Umständen, deren Kenntnis die Anfechtungsfrist in Lauf setzt, regelmäßig ein Ehebruch der Kindesmutter während der gesetzlichen Empfängniszeit gehört , und zwar selbst dann, wenn auch der Ehemann in dieser Zeit Geschlechtsverkehr mit der Kindesmutter gehabt hat (BGHZ 61, 195
= NJW 1973, 1875
= FamRZ 1973, 592
; BGH NJW 1978, 1629
).
Auf den fehlenden Vaterschaftstest können Sie sich daher nicht berufen.
Möglich wäre allenfalls eine Vaterschaftsanfechtung dann, wenn Sie die Frist unverschuldet versäumt haben. Dies wäre bei einer Krankheit wie etwa einer Depression durchaus möglich.
Allerdings müsste dies dann durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
Zu Ihrer zweiten Frage:
Auswirkungen auf den Zugewinn sind unter § 1381 BGB
denkbar (schuldhafte Verletzung persönlicher Ehepflichten).
Allerdings ist hier die Rechtsprechung des BGH sehr zurückhaltend.
Auswirkungen auf den Zugewinn haben Sie nur bei jahrelangem Ehebruch, BGHZ 46, 343
; OLG Hamm FamRZ 1976, 633
; OLG Bamberg NJW-RR 1997, 1436
) zu befürchten.
Ihr Seitensprung reicht hierzu jedenfalls nicht aus um Ihren Ausgleichsanspruch in Frage zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 27.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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