Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Die Vorgaben des Wahlverfahrens ergeben sich aus dem GenG in Verbindung mit der Satzung der Genossenschaftsbank. Danach üben die Mitglieder ihre Rechte in der Generalversammlung gem. § 43 GenG
aus. Bei großen Genossenschaften, wie es bei der Sparda-Bank München offensichtlich der Fall ist, kann die Satzung gem § 43a GenG
vorsehen, dass die Generalversammlung aus Mitglieder der Vertreterversammlung besteht.
Die Vertreter der Vertreterversammlung (mindestens 50) werden in geheimer und gleicher Wahl gewählt. Für die Einreichung eines Wahlvorschlages sind gem. § 43 a Abs. 4 150 Mitglieder in jedem Fall ausreichend. Um eine entsprechende Zahl von Mitgliedern für einen Wahlvorschlag aufbringen zu können, besteht gem. § 31 GenG
die Möglichkeit Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen, die gem. § 30 GenG
durch den Vorstand geführt wird.
Hinsichtlich der Einteilung der Vertreterversammlung in Wahlbezirke erfolgt dies auf Beschluss der Vertreterversammlung. Insoweit sieht die Satzung der Sparda Bank offensichtlich vor, dass pro Wahlbezirk für eine bestimmter Anzahl an Mitglieder ein Vertreter für die Generalversammlung gewählt werden kann. Insoweit wäre ein Beschluss der Vertreterversammlung erforderlich, die eine Abschaffung der Wahlbezirke und damit eine Änderung der Satzung bewirkt.
Die Einteilung der Wahlbezirke erfolgt nicht nur auf Grund der Anzahl der Mitglieder, sondern auch um den Mitglieder / Genossen eine Wahl Ihrer Vertreter für die Generalversammlung in örtlicher Nähe zu ermöglichen. Dies mag in der jetzigen Zeit der Verkehrsnetze nicht mehr erforderlich sein, war aber sicherlich in früheren Zeiten erforderlich. Des weiteren verfügt die Sparda Bank über eine Vielzahl von Mitgliedern. Auch wenn die Wahlbeteiligung im unteren zweistelligen Bereich ist, muß gleichwohl im Falle einer Zusammenlegung aller Wahlbezirke ein mit ausreichend Kapazitäten ausgestatteter Veranstaltungsort gefunden werden, der auch eine höhere Wahlbeteiligung berücksichtigt.
Diese Praxis ist bei nahezu allen großen Genossenschaftsbank vorhanden, was sicherlich nicht als Begründung für diese Wahlform ausreichend ist, sich aber in der Praxis durchgesetzt hat und in den jeweiligen Satzungen verankert ist. Insoweit hat es die Generalversammlung in der Hand über die Abschaffung der Wahlbezirke als auch über die Abschaffung der Vertreterversammlung zu beschließen. Gem § 45 Abs. 1 GenG
ist die Generalversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder dem in der Satzung hierfür bestimmten geringeren Teil in Textform beantragt wird.
Der Rechtsweg für Klagen gegen Beschlüsse der Generalversammlung ergibt sich aus § 51 Abs. 3 GenG und d
ürfte in Ihrem Fall das Landgericht München sein.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Einblick verschafft zu haben und dass die entsprechenden organisatorischen Einrichtungen der Sparda Bank im Normalfall im Einklang mit dem Gesetz und der Satzung erfolgen. Gerade bei großen Genossenschaften schwindet der Einfluß eines jeden Mitgliedes, so dass der Anonymitätsgrad einer Aktiengesellschaft vergleichbar ist.
Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 05.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Welchen Rat geben Sie, wie ohne übermenschlichem Aufwand künftig verhindert werden kann, daß sich der Vorstand seine Kontrolleure selbst aussucht. Wäre z.B. ein ausreichender Anfechtungsgrund, wenn der Vorstand für die von ihm zusammengestellte Liste nicht die Unterstützerunterschriften eingeholt hätte.
Welche Fehler könnten noch unterlaufen sein ?
Laufen Fristen für eine Klageerhebung ?
Hält die völlig verloren gegangene Einflußnahme der Genossen einer verfassungsrechlichen Prüfung stand ? Welche Grundrechte könnten berührt sein ?
Das Problem ist auch, daß ich nur ein allgemein staatspolitisches Interesse an einer Änderung habe. Man könnte auch von Wichtigtuerei sprechen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage,
sicherlich wäre ein hilfreicher Gesichtspunkt, dass Sie für eine künftige Sitzung einen eigenen Wahlvorschlag einreichen.
Entsprechende Gründe oder Anfechtungsfristen ergeben sich aus § 51 GenG
, den ich in der Anlage beifüge.
Hinsichtlich der verfassungsrechtliche Prüfung ist zunächst zu beachten, dass ein Grundrecht verletzt sein muss und der Rechtsweg ausgeschöpft sein muß bevor eine Klage zu Bundesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt und Immobilienökonom
§ 51 Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung
(1) 1Ein Beschluss der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung im Wege der Klage angefochten werden. 2Die Klage muss binnen einem Monat erhoben werden.
(2) 1Zur Anfechtung befugt ist jedes in der Generalversammlung erschienene Mitglied, sofern es gegen den Beschluss Widerspruch zum Protokoll erklärt hat, und jedes nicht erschienene Mitglied, sofern es zu der Generalversammlung unberechtigterweise nicht zugelassen worden ist oder sofern es die Anfechtung darauf gründet, dass die Einberufung der Versammlung oder die Ankündigung des Gegenstandes der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. 2Ferner sind der Vorstand und der Aufsichtsrat zur Anfechtung befugt, ebenso jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn es durch die Ausführung des Beschlusses eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn es ersatzpflichtig werden würde.
(3) 1Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. 2Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrat, sofern dieser nicht selbst klagt, vertreten; § 39 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. 3Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ihren Sitz hat. 4Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. 5Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
(4) Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Verhandlung sind unverzüglich vom Vorstand in den für die Bekanntmachung der Genossenschaft bestimmten Blättern zu veröffentlichen.
(5) 1Soweit der Beschluss durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt ist, wirkt dieses Urteil auch gegenüber den Mitgliedern der Genossenschaft, die nicht Partei des Rechtsstreits waren. 2Ist der Beschluss in das Genossenschaftsregister eingetragen, hat der Vorstand dem nach § 10 zuständigen Gericht das Urteil einzureichen und dessen Eintragung zu beantragen. 3Eine gerichtliche Bekanntmachung der Eintragung erfolgt nur, wenn der eingetragene Beschluss veröffentlicht worden war.