Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Zu 1.)Kann ich die Vaterschaft aberkennen lassen, ohne dass eine neue Vaterschaft durch meinen wirklichen leiblichen Vater anerkannt werden muss?
Ja, das stellt grundsätzlich kein Problem dar, solange keiner der beteiligten Personen (also Sie, der leibliche Vater , der bisherige Vater oder Ihre Mutter) einen Antrag auf Feststellung der Vaterschaft des (insgeheim bekannten ) leiblichen Vaters stellt.
Zu 2.)Interessiert das Gericht im Aberkennungsverfahren sich überhaupt für den wahren leiblichen Vater?
Nein grundsätzlich nicht, es sei denn das Gericht hat Anhaltspunkte, wer der tatsächliche Vater ist und es liegt ein entsprechender Antrag vor (s.o.)
Zu 3.)Ist ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren zwangsläufige Folge des Aberkennungsverfahrens?
Nein, das ist nicht der Fall (siehe 1. und 2.).
Zu 4.)Muss ich den mutmaßlichen leiblichen Vater auf Nachfrage im Aberkennungsverfahren nennen?
Theoretisch schon, da eine prozessuale Wahrheitspflicht besteht. Solange es aber keine Anhaltspunkte gibt, es eine nachfrage durch das Gericht erfahrungsgemäß eher unwahrscheinlich
Zu 5.)Muss meine Mutter den wahren leiblichen Vater auf Nachfrage im Aberkennungsverfahren nennen?
Dies kommt darauf an. Es gelten die Gleichen Voraussetzungen, wie unter 4. bereits dargestellt.
Zu 6.)Wenn sie ihn nennen muss, ist dann ein Verfahren zur Anerkennung des wahren leiblichen Vaters unausweichlich oder nicht von Interesse?
Es wird nur dann unausweichlich, wenn ein entsprechender Antrag bei Gericht feststeht. So etwas wie eine Vaterschaftsanerkennung von Amtswegen auf Betreiben des Gerichtes gibt es grundsätzlich nicht.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagabend und ein erholsames Wochenende!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774
Diese Antwort ist vom 19.03.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht