Ihre recht anspruchsvollen Fragen möchte ich in Einordnung eines Gesamtkomplexes zur Erlangung eines Überblicks erst einmal wie folgt beantworten. Eine abschließende Bewertung kann in dieser Kürze aufgrund der Komplexität nicht vorgenommen werden.
1.) Einleitung
Aufgrund der zunehmenden Bedeutung des Wirtschaftsstandortes Zypern hat die BRD mit Zypern noch am 18. Februar 2011 ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Diese mit vielen Regelungen versehene Vereinbarung ist auch im Internet herunterladbar / ersichtlich. Damit erhebt die BRD den Anspruch, sich am Steueraufkommen beider Länder organisatorisch zu beteiligen. In der Zusatzvereinbarung hierzu ist insbesondere geregelt, wo die Geschäftsansässigkeit der Unternehmen zu begreifen ist. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung ist dort, wo die wesentlichen Entscheidungen der ranghöchsten Entscheidungsträger gefällt werden. Auch wenn es sich bei Ihnen "nur " um eine Limited handelt, dürfte die Betriebsstätte über das operative Grundgeschäft vor Ort auf Zypern zwingend anzunehmen sein. Selbst nach deutschem Steuerrecht ist in der Abgabenordnung unter § 12 als Betriebstätte jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage zu verstehen, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen die Stätte der Geschäftsleitung, Zweigniederlassungen, Geschäftsstellen, Fabrikationsstellen, Warenlager etc.! Eine steuerpflichtige Person ohne Betriebsstätte ist nach dem obigen DBA und der deutschen Abgabenordnung faktisch und begrifflich schon gar nicht möglich. Nur an den Tatbestand der örtlichen Geschäftsausübung knüpfen die Steuerfolgen an, welche auch im Rahmen der EU in der BRD bindend anzuerkennen sind.
2.) Erste Frage
Wenn das Finanzamt für deutsche Unternehmer ( den Verbraucher dürfte das nicht interessieren ) den Werbungskostenabzug nach § 9 EStG
oder den Betriebsausgabenabzug nach § 4 EStG
nicht akzeptieren würde, wäre bei der betrieblichen Anschaffung dieser Wirtschaftsgüter keine Gewinnminderung möglich und letztlich der Veräußerungspreis in der BRD als ungeschmälerter Gewinn voll zu versteuern. Dies ist unter Verweisung auf die obigen Regelungen und in Anlehnung an das Netto Prinzip ( Gewinn ist Umsatz weniger Einkauf ) im Steuerrecht unzulässig. Spätestens im Einspruchsverfahren würde das veranlagende Finanzamt mit den obigen Argumenten über die Rechtsbehelfsstelle reagieren und dem Einspruch statt geben.
3.) Zweite Frage
Die ordentliche Betriebsstätte wurde schon in der Einleitung beschrieben. Hier kann allein schon der Wortlaut des § 12
der Abgabenordnung zitiert werden, den Sie bitte nachlesen wollen. Eine Betriebsstätte in Zypern liegt unstreitig durch die Geschäftsausübung bereits vor. Sowohl nach dem DBA, als auch nach der deutschen AO.
4.) Dritte Frage
Eine Prüfung einer Betriebsstätte dürfte es der Notwendigkeit halber daher schon überhaupt nicht geben. Eine eigene Prüfung derselben kann von deutschen Finanzämtern auch nicht vorgenommen werden, da der Zuständigkeitsbereich in Zypern für die Amtsermittlung des Steuersachverhaltes auch dem deutschen Fiskus entzogen ist. Im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens können über Rechtshilfeersuchen Ermittlungen angestrengt werden, die dann im Ausland auch erfüllt würden. Dies würde aber nur die Buß- und Strafsachenstelle eines Finanzamtes bei konkretem Verdacht einer Steuerstraftat nach den §§ 369 ff AO
vornehmen. Die Veranlagungsstelle würde und dürfte derartiges nicht veranlassen und darf sich auch nicht mit dem pauschalen Einwand der Sache entledigen, auf Zypern sei eine Betriebsstätte (rechtlich)nicht existent.
5. ) Abschließendes
In meinen Augen haben Sie keine Veranlassung, konkrete Probleme zu wittern. Derartige Geschichten sind meist Ammenmärchen, die im Internet aufkommen und dann diskutiert werden. Ich habe selber in einer Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamtes gearbeitet und weiß auch um den Umstand, daß wir meist ob unserer Kompetenzen beim Steuerbürger oft zu Unrecht überschätzt wurden. Mir ist kein Sachverhalt bekannt, in dem Finanzämter einen Steuerabzug verweigert haben, der in betrieblicher Veranlassung faktisch und nachweisbar im Waren- und Dienstleistungsverkehr zu Geldabflüssen geführt hat. Damit sind derartige Zahlungen auch zwingend vom FA zu berücksichtigen.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Peter Fricke
-Rechtsanwalt & Diplom Kaufmann-
Diese Antwort ist vom 27.06.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Vielen Dank für Ihre prägnante und weiterführende Antwort!
Das heißt also, um es noch einmal zu verdeutlichen, allein dadurch dass die Geschäftsleitung in Zypern angesiedelt ist, ist gemäß dem DBA zwischen Deutschland und Zypern von einer ordentlichen Betriebsstätte in Zypern auszugehen, ebenso gemäß der Auslegung der Dt. Abgabenordnung § 12. Dabei ist es für diese "Ordentlichkeit" unerheblich, wie die Betriebsstätte faktisch gestaltet ist: ob die Räume groß oder klein, in eine Bürogemeinschaft integriert sind oder separat liegen, ob das Unternehmen eine Sozialversicherungsnummer hat, ob es Personal beschäftigt oder nicht, ob es feste Öffnungszeiten hat oder nicht. Ausschlaggebend ist der Sitz der Geschäftsleitung, welcher in Zypern ist und im dortigen Handelsregister mit dem Geschäftssitz = Betriebsstätte eingetragen ist.
MfG!
Lieber Rechtanwender,
ja, so kann man das sehen. Eine Gegenfrage sei erlaubt! Würde das deutsche Finanzamt bei unterstellter nicht gegebener Betriebsstätte auf die Besteuerung von unstreitigen Einnahmen verzichten, nur weil begrifflich keine Betriebsstätte vorliegen würde? Wohl kaum! Solange die LTD nicht mißbräuchlich am Markt tätig wird, wird ihre Geschäftstätigkeit im deutschen Inland mit den hier eintretenden Steuerfolgen zwingend zu akzeptieren sein. Und dazu gehören auch die Kosten, welche betrieblich bedingt dieser zugewandt worden sind.
Mit freundlichen Grüßen