Sehr geehrter Fragesteller,
eingangs möchte ich ausdrücklich festhalten, dass Ihnen in diesem Rahmen ohne Einsicht in das Ihrer Frage zugrundeliegende Urteil nur Grundsätzliches aufgezeigt werden kann.
Ich gehe in der Annahme, dass es sich bei dem Urteil um ein Anerkenntnisurteil im Rahmen einer „positiven Feststellungsklage" handelt. Es wurde also gerade nicht auf Leistung, sondern auf Feststellung geklagt. Ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ist zwar in der Sache selbst (Zahlung der 5.100,00 EUR) nicht vollstreckbar, entfaltet durch seine Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse allerdings Wirkung.
Soweit der Beklagte (Schuldner) nicht zahlt, so kann eine Leistungsklage auf Zahlung des festgestellten Betrages erhoben werden. Sollten mehrere Personen als Gesamtschuldner haften, so sollten diese auch als solche auf Zahlung verklagt werden. Gegebenenfalls empfiehlt sich auch die Einleitung eines Mahnverfahrens mit der erhofften Folge des Erlasses eines Vollstreckungsbescheides, soweit kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid erfolgt.
Hinsichtlich weiterer Vorgehensweise dürfte Ihnen anzuraten sein, die Gesamtschuldner nachweislich (etwa mittels Einschreiben/Rückschein, zzgl. Zeugen für den Inhalt des Aufforderungsschreibens) zur Zahlung unter Fristsetzung aufzufordern. Sollte die gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, so befinden sich die Schuldner im Zahlungsverzug. Ab diesem Zeitpunkt können die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unter bestimmten Voraussetzungen als Schadensposition (Rechtsverfolgungskosten) erstattungsfähig sein.
Sollten Sie einen Vertretungsbedarf haben, so stehe ich Ihnen im Rahmen eines ordentlichen Mandatsverhältnisses gerne zur Verfügung. Für den Ausgang dieser Angelegenheit wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt