Sehr geehrte Fragestellerin,
aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
In Ihrem Fall, wenn Congstar zwar leisten kann aber nicht will steht Ihnen das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu (§ 314 BGB
).
Da der Kündigungsgrund hier die Verletzung einer vertraglichen Pflicht wäre, müssten Sie Congstar zunächst eine angemessene Frist setzen, in der Abhilfe geschaffen werden muss. Wenn allerdings Congstar Ihnen gegenüber bereits eindeutig und endgültig die Leistung verweigert hat - dies scheint mir nach Ihren Angaben so zu sein - ist die Fristsetzung entbehrlich. Meiner Auffassung nach wird dann der Vertrag auch aus Gründen beendet, die Congstar zu vertreten hat (die Leistungsverweigerung) so dass der von Ihnen zitierte Passus aus den AGB nicht einschlägig sein dürfte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
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Diese Antwort ist vom 07.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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