Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich vorbehaltlich einer konkreten Prüfung auf der Basis Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf:
Eine Alternative, die den Interessen beider Seiten Rechnung trägt, gibt es nicht:
Wenn Ihr Vater seine Frau davor bewahren möchte, dass Sie nach seinem Tod den Pflichtteilsanspruch geltend machen, so ist das nur durch einen Pflichtteilsverzicht zu erreichen. Andernfalls droht immer, dass Sie den Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Eine Schenkung würde auf den Pflichtteilsanspruch angerechnet werden, schließt diesen aber nicht aus. So wäre es also möglich, dass Sie nun die Abfindung als Schenkung erhalten, und im Erbfall trotzdem noch einen darüber hinausgehenden Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Wenn Ihr Vater seine Frau davor schützen möchte, kann er das nur, wenn Sie auf Ihr Pflichtteil verzichten - und dafür im Gegenzug die Abfindung erhalten.
Eine Schenkung wird im Übrigen auch nur berücksichtigt, wenn der Erbfall während der nächsten 10 Jahre nach der Schenkung eintritt. Schenkt Ihnen Ihr Vater nun also 40.000 EUR und lebt dann noch mehr als 10 Jahre, bleibt die Schenkung bei Berechnung Ihres Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt - das dürfte Ihrem Vater und seiner Frau sicher zu riskant sein.
Im Ergebnis werden Sie also Ihr Ziel, Erhalt der Abfindungssumme ohne Erbverzicht und Rechtssicherheit für die Frau Ihres Vaters, nur durch den vorbereiteten Erbverzicht erhalten.
Wenn Ihnen die Abfindungssumme zu niedrig ist, sollten Sie neu verhandeln. Wenn Ihre darüber hinausgehenden Bedenken gegen den Erbverzicht überwiegen, können Sie natürlich ebenfalls darauf verzichten und sich vorbehalten, den Pflichtteilsanspruch im Erbfall geltend zu machen. Es ist dann Sache Ihres Vaters, Vorsorge zu treffen, dass seine Frau das Haus nicht verkaufen oder belasten muss - ggf. kann das dadurch abgewendet werden, dass er die Abfindung entsprechend anlegt, damit sie im Erbfall an Sie als Pflichtteil ausgezahlt werden kann - wenn dies dann ausreichend ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen oder eine Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu entweder per E-Mail an <info@rechtsanwalt-schwartmann.de> oder telefonisch unter 0221-355 9205.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt